Sportstudio: Fitnessstudio missachtet Kündigungsrecht

Verträge

  • Lesedauer: 2 Min.

In zwei aktuellen Fällen ging die Verbraucherzentrale Brandenburg erfolgreich gegen unzulässige Klauseln in Sportstudioverträgen vor, die Kunden an einer Kündigung aus wichtigem Grund hindern wollten. Benachteiligungen bei Kündigung und Preiserhöhungen stellen wir häufig fest, so Juristin Sabine Fischer-Volk: Schon vor Abschluss sollte man den Vertrag genau prüfen!

Immer mehr junge Leute – aber auch ältere – besuchen regelmäßig ein Fitnessstudio, um sich durch Bewegung zu entspannen und gesund zu bleiben. Für Frau K. aus Panketal und Herrn M. aus Britz war der Spaß jedoch vorbei, als sie durch gesundheitliche Probleme dauerhaft sportuntauglich wurden – erst recht, als ihre Studios trotz Vorlage eines ärztlichen Attests eine Vertragsauflösung verweigerten.

Fischer-Volk schätzt das als unzulässig ein: »Wenn ein wichtiger Grund wie eine ärztlich bescheinigte Sportuntauglicheit auf Dauer vorliegt, muss das Fitnessstudio eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung akzeptieren. Es dürfe auch nicht verlangen, so die Juristin, dass der behandelnde Arzt über das Attest hinaus von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden wird oder sich die Verträge um eine mehrmonatige Ruhezeit verlängern sollen.

Um auch andere Kunden der beiden Eberswalder Studios vor solchen Geschäftspraktiken zu schützen, mahnten die Verbraucherschützer diese erfolgreich ab und erreichten, dass sie künftig auf das rechtswidrige Vorgehen verzichten wollen.

Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung können neben dauerhafter Sportuntauglichkeit auch eine Schwangerschaft, die Einberufung zum Wehrdienst oder wesentliche Leistungsänderungen des Studios bei Öffnungszeiten und Trainingsangeboten sein. Außerdem müssen Mitglieder den Beitrag nicht etwa weiterzahlen, wenn das Studio wie bei Renovierung oder in den Ferien für Tage oder Wochen schließt; stattdessen kann dann der Mitgliedsbeitrag gemindert werden.

Unwirksam sind auch Regelungen zur automatischen Erhöhung des Beitrages um beispielsweise zwei Euro pro Jahr. Preiserhöhungen müssen vielmehr nachvollziehbar und angemessen sein.

Sportbegeisterte sollten sich bereits vor Vertragsschluss vergewissern, ob die Vertragsregelungen fair und rechtskonform sind, empfiehlt Fischer-Volk.

Hilfreich ist der Ratgeber »Fitnessstudios – Auswahl und Vertrag« der Verbraucherzentralen zum Preis von 4,90 Euro, der in jeder Beratungsstelle erhältlich ist und zuzüglich Porto- und Versandkosten unter
www.vzb.de

bestellt werden kann.

Individuellen Rat erhalten Betroffene in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

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