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Bundesarbeitsgericht: Kündigung wegen mangelnder Sprachkenntnisse?

Rechtsprechung

  • Lesedauer: 2 Min.

Wessen Sprachkenntnisse derart mangelhaft sind, dass er die in Deutsch abgefassten Arbeitsanweisungen nicht versteht, dem darf eine in der Bundesrepublik angesiedelte deutsche Firma bedenkenlos kündigen. Mit dieser Entscheidung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 764/08) ein Urteil aus der Vorinstanz aufgehoben, das in einer solchen Kündigung noch eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft des Betroffenen sah.

Ein in Spanien geborener und dort zur Schule gegangener Produktionshelfer war seit Ende der 70er Jahre bei einem kleineren Automobilzulieferanten beschäftigt. Nach einer vom ihm unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Weshalb das Unternehmen dem Mann während der Arbeitszeit einen Deutschkurs bezahlte. Und obwohl dann die Qualitätskontrolle bei mehreren internen Audits feststellte, dass der Mann die Arbeits- und Prüfanweisungen immer noch nicht lesen konnte, lehnte er mehrere ihm empfohlene Folgekurse zur weiteren Verbesserung seiner Deutschkenntnisse ab. Daraufhin kündigte ihm das Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats.

Zu Recht, wie die Erfurter Bundesarbeitsrichter bestätigten. Einem deutschen Unternehmen ist nicht zu verwehren, von seinen Mitarbeitern ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Zumal dann, wenn die Tätigkeit im Unternehmen aus Gründen der Qualitätssicherung deutsche Sprachkenntnisse ausdrücklich voraussetzt und dem betroffenen Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben wurde.

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