Schüler: Ferienjobs meist über persönliche Kontakte oder auf Empfehlung

Arbeitsverhältnis

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Als Schüler ist das Portemonnaie eigentlich nie so voll, wie es sein sollte. Deshalb nutzen viele Freizeit und Ferien, um das Taschengeld aufzubessern. Die einen sparen für ein Moped, das pünktlich zum Führerschein vor der Tür stehen soll. Andere möchten sich einfach nicht jeden Kinobesuch zweimal überlegen müssen.

Vermittlung auch über Internet und Arbeitsagentur

Egal ob Zeitungsausträger nach der Schule oder Produktionshelfer in den Ferien – die meisten Schüler nutzen persönliche Kontakte, um an einen Job zu kommen. Doch es gibt noch viele andere Möglichkeiten. In den Arbeitsagenturen gibt es eine Jobvermittlung, bei der man nachfragen und sich registrieren lassen kann, so Anja Huth von der Bundesagentur für Arbeit in Berlin. Schüler sollten aber auch direkt auf die Unternehmen zugehen. Darüber hinaus gebe es Online-Börsen, die Schülerjobs vermitteln.

Ein solches Portal ist zum Beispiel www.schuelerjobs.de, das von Dynamo Deutschland in Düsseldorf betrieben wird. Es ist derzeit das einzige Portal dieser Art hierzulande, das sich ausschließlich an Schüler richtet. »Die Schüler können selbst ein Bewerbungsprofil mit Lebenslauf anlegen und erhalten dann auch einen aktuellen Jobletter, in dem neue Angebote gelistet sind«, erklärt der Geschäftsführer Sascha Ropertz. Aber auch er ist der Meinung, dass die meisten Neben- oder Ferienjobs über persönliche Kontakte und Empfehlungen vergeben werden. Es lohne sich auf jeden Fall, bei Bekannten und in der Familie die Ohren offen zu halten.

Der Klassiker für einen Nebenjob während der Schule sei immer noch das Zeitungenaustragen, sagt Ropertz. Danach folgten Tätigkeiten im Haushalt. Wer mindestens 16 Jahre alt ist, darf auch als Kellner in der Kneipe jobben. »Da gibt es teilweise gutes Trinkgeld.« Sehr beliebt seien außerdem reine Internetjobs, bei denen Schüler im Netz recherchieren müssen. »Das ist zwar oft reine Fleißarbeit, wird aber schon Jugendlichen ab 14 Jahren zugetraut.« Der große Vorteil: Man kann von zu Hause aus arbeiten.

In der Verwaltung wird am besten bezahlt

Ältere Schüler, die einen Ferienjob suchen, entscheiden sich häufig für Aushilfstätigkeiten in einer Fabrik, die meist über vier bis fünf Wochen laufen. Ropertz: »Wer Glück oder Beziehungen hat, darf auch in der Verwaltung mitarbeiten. Das ist meist besser bezahlt.« Ab Oberstufe könnten sich Schüler in dem Berufsfeld umsehen, das sie für die Zukunft interessiert. Gutes Geld gibt es auch als Messe-Hostess. Dafür müssen Schülerinnen aber mindestens 18 Jahre sein. Hier wird häufig über Gewerbeschein abgerechnet: Eine solche Arbeit ist vielleicht eher als Student interessant.

Grundsätzlich dürften sich Schüler ab 15 Jahren einen Ferienjob suchen, erklärt Huth. Dieser Job ist auf maximal vier Wochen im Jahr begrenzt. »Insgesamt darf nur an 20 Ferienjobtagen gearbeitet werden.« Unter-18-Jährige dürfen maximal 8 Stunden am Tag beziehungsweise 40 Stunden pro Woche arbeiten. Zur Nachtzeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr ist keine Beschäftigung erlaubt – mit Ausnahme von Branchen wie Gaststätten oder Bäckereien.

»Ganzjährig zugelassen sind bestimmte Freizeitjobs für Schüler ab 13 Jahren, zum Beispiel zwei Stunden täglich Zeitungen austragen oder Babysitten.« Einschränkungen ergeben sich darüber hinaus durch die Anwesenheitspflicht in der Schule. Je mehr sich Ganztagsschulen durchsetzen, umso stärker konzentriere sich das Arbeiten auf die Ferienzeiten, erklärt Andreas Engel von der Erziehungsberatungsstelle in Hof.

»Unserer Wahrnehmung nach fallen viele einfache Jobs weg, die früher von Schülern übernommen wurden, oder werden anders besetzt.« Die meisten wollten mit einem Job Geld verdienen, um sich etwas Bestimmtes anzuschaffen oder um etwas auf der hohen Kante zu haben, sagt Engel. Auf der anderen Seite spiele auch die Eigenständigkeit eine Rolle. »Es macht viele Schüler auch stolz, zum ersten Mal eigenes Geld zu bekommen.«

Hartz IV: Geld aus Ferienjobs gilt als Einkommen

Übrigens: Für Empfänger von Hartz-IV-Leistungen gilt bei den Ferienjobs das Gleiche wie bei Kindergeld und Geldgeschenken. Das Kindergeld wird ebenso auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet wie Geldgeschenke über 50 Euro im Jahr. Diese Urteile mit negativen finanziellen Auswirkungen für Hartz-IV- Empfänger haben das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und das sächsische Landessozialgericht in Chemnitz gefällt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die komplette Anrechnung des Kindergeldes auf die staatlichen Zahlungen nicht gegen das Grundgesetz.

Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen vom vergangenen Monat bleiben lediglich Geldgeschenke von maximal 50 Euro pro Jahr ohne Anrechnung auf die Hartz-IV-Zahlungen. Wenn die Summe aller Geschenke höher als 50 Euro ist, wird der gesamte Betrag als Einkommen gewertet. Das Gericht wies die Klage einer Mutter zurück, die sich gegen Rückforderungsbescheide des Landkreises Leipzig gewehrt hatte. Es ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Revision zum Bundessozialgericht zu. (Az.: L 2 AS 248/09). Der Landkreis hatte wegen Überweisungen der Großmutter zu Weihnachten und zu Geburtstagen an ihre drei minderjährigen Enkel von zusammen 570 Euro von der Arbeitslosengeld-II-Empfängerin Geld zurückgefordert. Das Geld der Großmutter war in Teilbeträgen an die Kinder gegangen – zwischen 100 und 135 Euro.

Nur 50 Euro pro Jahr bleiben anrechnungsfrei

Anrechnungsfrei wären nur Überweisungen von bis zu 50 Euro pro Kind, hieß es. Da die Beträge immer höher waren, seien alle Überweisungen vollständig als Einkommen anzurechnen. Das Gericht setzte sich damit über die Entscheidung der Vorinstanz hinweg: Das Sozialgericht Leipzig hatte 50 Euro pro Anlass als anrechnungsfrei gewertet.

Internet: Karlsruher Urteil: dpaq.de/Hartz-IV-Urteil
Informationen zum Arbeitsschutz: www.take-care.nrw.de

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