nd-aktuell.de / 26.05.2010 / Ratgeber / Seite 6

Fiskus: Was ist bei der Steuererklärung für das Jahr 2009 zu beachten?

Verbraucher

Wer jetzt noch nicht seine Steuererklärung abgegeben hat, muss sich sputen. Bei der Steuererklärung für 2009 müssen einige Neuregelungen beachtet werden. Die betreffen etwa die Abgeltungssteuer, das Kindergeld oder die Ausgaben für ein Studium. Doch auch andere Neuerungen können dafür sorgen, dass dem Steuerzahler am Ende mehr Geld übrig bleibt. Im Folgenden noch einmal ein Überblick.

KINDERGELD: Im vergangenen Jahr ist das Kindergeld gestiegen, für die Steuererklärung 2009 gelten nun folgende Sätze: 164 Euro für das erste und zweite Kind, 170 Euro für das dritte und 195 Euro ab dem vierten Kind. Der Kinderfreibetrag stieg zudem auf 6024 Euro. Der Betrag, den volljährige Kinder verdienen dürfen, ohne dass ihre Eltern den Kindergeldanspruch verlieren, liegt derzeit bei 7680 Euro.

DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG: Arbeitnehmer können die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung nun immer von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt wird. Ein neues Gesetz lässt den Steuerabzug zu, wenn die sogenannte doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist – insbesondere, wenn die Zweitwohnung genutzt wird, um von dort den Arbeitsplatz zu erreichen. Voraussetzung bleibt aber, dass die vom Arbeitsort entferntere Hauptwohnung den Lebensmittelpunkt bildet.

ABGELTUNGSSTEUER: Banken haben 2009 zum ersten Mal die neue Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt abgeführt: Nun werden etwa Gewinne aus Aktien sowie Zinsen, die über den Sparerfreibetrag von 801 Euro (bei Ehepaaren 1602 Euro) hinausgehen, pauschal mit 25 Prozent besteuert. Hat ein Anleger jedoch einen Steuersatz von weniger als 25 Prozent, gilt dieser Satz auch für Kapitalerträge. Die Differenz zu der Abgeltungssteuer zahlt das Finanzamt zurück. Auch viele Rentner können sich die Abgabe zum Teil oder komplett zurückholen, da sie ab dem 65. Lebensjahr vom Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte profitieren. In der Steuererklärung müssen dafür in der Anlage KAP die Kapitalerträge angegeben werden.

AUSBILDUNGSKOSTEN: Wer nach einer Berufsausbildung noch ein Studium beginnt, kann die Kosten neuerdings steuerlich geltend machen. Ausgaben etwa für Bücher und Studiengebühren gelten als »vorweggenommene Werbungskosten«, wenn sie in einem Zusammenhang mit der – auch zukünftigen – Berufstätigkeit stehen. Bei einem berufsbegleitendem Abendstudium können die Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten eingetragen werden. Bei nicht berufstätigen Studenten führen die Ausgaben zu steuerlichen »Verlusten«. Verheiratete können diese in der gemeinsamen Steuererklärung mit dem Ehepartner verrechnen. Ledige können die Ausgaben als »Verlustvortrag« sozusagen aufheben und später ansetzen, wenn sie der mit dem Studium angestrebten Tätigkeit nachgehen.

SCHULGELD: Kosten für den Schulbesuch ihrer Kinder auf Privatschulen oder berufsbildenden Schulen können Eltern zu 30 Prozent steuerlich geltend machen. Dabei gilt ein Maximalbetrag von 5000 Euro. Die Kostenbelastungen durch die Schulgebühren können jetzt auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden, wenn die Schule im europäischen Ausland liegt.

HANDWERKER UND HAUSHALTSHILFE: Seit Jahresbeginn 2009 können für Handwerker maximal 1200 Euro und für Haushaltshilfen bis zu 4000 Euro von der Steuer abgezogen werden. Die Rechnungen dürfen allerdings nicht in Bar bezahlt worden sein.

PENDLERPAUSCHALE: Wie schon bei der Steuererklärung für 2008 gilt nach einem Gerichtsurteil wieder die Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer des Arbeitsweges. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dürfen die Kosten aber nicht angesetzt werden, wenn sie höher als die Pendlerpauschale waren.

ARBEITSZIMMER: Auch hier verhandeln die Gerichte über die Höhe der Absetzbarkeit der Betriebskosten beziehungsweise darüber, ob die Kosten überhaupt geltend gemacht werden können. Die Ausgaben sollten aber weiter angegeben werden, wenn der Steuerzahler das Zimmer zur Ausübung seines Berufs braucht.