nd-aktuell.de / 26.05.2010 / Ratgeber / Seite 3

Pfandrecht des Vermieters

Bei Mietschulden zu beachten

Woran nicht jeder denkt: Vermieter haben für berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis, die der Mieter nicht begleicht, ein Pfandrecht an den »eingebrachten Sachen« des Mieters.

Darauf kann der Vermieter sich stützen, wenn es um Mietschulden, um Ansprüche auf Schadenersatz oder nicht bezahlte Betriebskosten geht. Laut dem § 811 der ZPO (Zivilprozessordnung) gibt es jedoch Sachen die nicht gepfändet werden dürfen, dazu gehören z. B. Radio, Kühlschrank, Waschmaschine oder Haustiere.

Wenn der Vermieter einen rechtmäßigen Anspruch gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis hat, aber der Mieter nicht bereit ist, die Sachen herauszugeben, kann sie der Vermieter jederzeit pfänden und versteigern lassen. Das besagen die allgemeinen Bestimmungen des BGB über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht (§§ 1257 und 1204). Zieht der Mieter aus, der vom Pfandrecht bedroht ist, hat der Vermieter sogar ein Selbsthilferecht, d. h. er kann den betreffenden Mieter notfalls auch mit Gewalt daran hindern, die zum Pfänden beanspruchten Sachen wegzuschaffen. Außerdem würde sich ein Mieter in diesem Fall sogar strafbar machen. Allerdings sind Vermieter nicht berechtigt, sozusagen »vorsorglich«, bevor der Mieter auszieht, die Sachen zu »beschlagnahmen«. Das Selbsthilferecht des Vermieters berechtigt erst dann zum Eingreifen, wenn der Mieter damit beginnt, die beanspruchten Sachen wegzuschaffen.

Betroffene Mieter können dieses Pfandrecht beim zuständigen Amtsgericht noch abwehren, wenn sie die geforderte Summe oder einen entsprechenden Wertgegenstand hinterlegen.

Literatur: »Das Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes 2009/2010, Seite 558