Lotsen beim Immobilienkauf

Notarkammern

  • Lesedauer: 3 Min.
Wer eine Immobilie erwirbt, investiert meist sein gesamtes Vermögen und muss zusätzlich noch Darlehen aufnehmen. Um den Käufer zu schützen, wacht ein Notar darüber, dass ein Käufer keine ungesicherten Vorleistungen zahlt, dass der Erwerb rechtssicher erfolgt und dass der Käufer keine mit Schulden belastete Immobilie erwirbt.

Damit der Kauf ohne spätere Reue erfolgt, sollte sich der Käufer gut vorbereiten und sich z. B. vorab darüber informieren, ob das zum Kauf angebotene Grundstück auch bebaut werden darf. Handelt es sich bei dem Kaufobjekt um eine Immobilie, sollte sich der Käufer die Baugenehmigung oder eine Genehmigungsfreistellung zeigen lassen. Im Baulastenverzeichnis können auch Beschränkungen für die Bebauung eingesehen werden.

Außerdem sollte sich der Käufer bei der Gemeindeverwaltung nach dem Stand der Erschließung und deren Abrechnung erkundigen. Die Notarkammer empfiehlt auch einen Abgleich der Grundstücksgrenzen und Grundstücksgröße mit den Angaben im Liegenschaftsregister. Um zu vermeiden, dass das geliebte Heim auf verseuchten Boden gebaut wird, auf dem früher eine Deponie war, sollte der Käufer das Alt1astenregister einsehen.

Wer sicher gehen will, dass er nicht zu viel für die Immobilie bezahlt, kann bei vergleichbaren Objekten Vergleichspreise ermitteln. Bei Objekten zur Kapitalanlage muss auch die zu erzielende Miete berücksichtigt werden. Damit es nach dem Kauf keine bösen Überraschungen gibt, sollte sich der Käufer genau über die steuerlichen Folgen z. B. bei Vermietung informieren.

Ebenso ist es dringend notwendig, vor der Beurkundung die Finanzierung des Immobilienerwerbs sicherzustellen. Dazu muss genau überlegt werden, wie hoch der Finanzierungsbedarf ist. Hierbei sind nicht nur der Immobilienkaufpreis zu berücksichtigen, sondern auch Nebenleistungen wie Grunderwerbssteuer, Gebühren für den Notar und Grundbuchamt sowie zusätzliche Mittel für Renovierung.

Vor dem Notartermin sollten Darlehensverträge mit den notwendigen Sicherheiten bereits abgeschlossen worden sein.

Welcher Notar die Beurkundung vornehmen soll, können die Vertragsparteien frei wählen. Nach § 448 Absatz 2 BGB hat der Käufer die Beurkundungskosten zu tragen. Er sollte somit auch seine Interessen im Vertrag wieder finden.

Während der Beurkundung wird dem Käufer vom Notar der Kaufvertrag vorgelesen und zugleich erläutert. Dies gibt dem Käufer Gelegenheit, Fragen über Unklarheiten zu stellen und sich den genauen Ablauf sowie seine Absicherung erläutern zu lassen.

Mit der Unterschrift unter dem beurkundeten Vertrag wird dieser für Verkäufer und Käufer verbindlich. Der Käufer sollte die Unterschrift deshalb nur dann leisten, wenn alle seine Fragen beantwortet wurden.

Nach der Beurkundung muss der Käufer auf Aufforderung durch den Notar den Kaufpreis nach Maßgabe der so genannten Fälligkeitsermittlung entrichten.

Gibt es bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und liegt ein entsprechender Steuerbescheid vor, kann das Grundstück im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben werden. Die Grunderwerbssteuer muss sofort beglichen werden.

Notare unter www.deutsche-notarauskunft.de

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