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Kajakfahrerin kollidierte selbstverschuldet mit Dampfer

Schadenersatz

  • Lesedauer: 2 Min.

Der Kajakausflug eines Ehepaares auf der Donau bei Regensburg endete mit einem Unglück. Als die Frau – talwärts, mit der Strömung – durch die Steinerne Brücke paddelte, kam ihr ein Fahrgastschiff entgegen. Der Schiffsführer nahm an, sie werde zum linken Ufer hin ausweichen, doch die Kajakfahrerin ließ sich treiben und kam geradewegs auf ihn zu. Nun forderte er sie per Lautsprecher auf, nach links auszuweichen, sonst gebe es eine Kollision.

Doch die Frau entschied sich, rechts vorbei zu fahren: Auf dieser Seite ankerten hintereinander zwei breite Museumsdampfer. Zwischen Fahrgastschiff und Museumsschiff kam die Kajakfahrerin nicht durch. Sie stieß gegen den ersten Dampfer und kenterte. Die Strömung trieb die Kajakfahrerin in den Schaufelradkasten des Museumsschiffs: Schwer verletzt wurde sie wenig später von ihrem Ehemann und Helfern gerettet.

Für den Unfall machte die Frau den Schiffsführer und den Betreiber des Museumsschiffes verantwortlich, der den Schaufelradkasten hätte sichern müssen. Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Nürnberg nicht und wies ihre Schadenersatzklage ab: Der Betreiber eines Raddampfers müsse nicht damit rechnen, dass Kajakfahrer seine Anlage in unmittelbarer Nähe passierten.

Wassersportler müssten zu großen Schiffen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten, das sei selbstverständlich. Doch die Kajakfahrerin habe sämtliche Anweisungen des Merkblatts für Wassersport auf der Donau (herausgegeben vom Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg) außer Acht gelassen.

Wenn sich Kleinfahrzeuge wie Kajaks auf Talfahrt großen Schiffen näherten, müssten sie rechtzeitig zum Ufer ausweichen: Das sei bei Regensburg zwingend das linke Donau-Ufer, denn die Großschifffahrt fahre bzw. liege am rechten Donau-Ufer. Es sei ein eklatanter Regelverstoß, sich als Wassersportler zwischen einem Fahrgastschiff und den dort ankernden Museumsschiffen hindurchzuzwängen. Dagegen habe der Schiffsführer äußerst umsichtig gehandelt.

Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. November 2009, Az. 11 U 1303/09

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