nd-aktuell.de / 18.08.2010 / Ratgeber / Seite 6

Freistellungsaufträge bei Banken schärfer kontrolliert

Abgeltungssteuer

Anleger können ihrer Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro einreichen oder den Betrag auf mehrere Institute verteilen. Insoweit fällt keine Abgeltungsteuer an und die Kapitalerträge werden brutto ausgezahlt. Damit Sparer ihr Volumen nicht ungerechtfertigt durch Aufträge bei verschiedenen Instituten überschreiten, wird dieses Verfahren überwacht. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hannover weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass eine weitere Prüfung hinzukommt.

Das Jahressteuergesetz 2010 sieht vor, dass ab Neujahr 2011 eingereichte Freistellungsaufträge zwingend die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer des Anlegers enthalten müssen. Bei Ehepaaren sind beide Kennzahlen Pflicht. Diese Maßnahme erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Kreditinstitute bereits heute dem Bonner Bundeszentralamt für Steuern automatisch melden, welche Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aufgrund eines vorliegenden Freistellungsauftrags ohne Abzug von Abgeltungssteuer brutto ausgezahlt worden sind.

Auf diesen Datenbestand kann dann das jeweilige Wohnsitzfinanzamt online zugreifen. Damit wird dem Fiskus nicht nur bekannt, welcher Sparer Wertpapiere bei einzelnen Banken im Depot liegen hat. Zusätzlich fallen Anleger auf, die Freistellungsaufträge über die erlaubten Höhen ausgestellt haben. »Das führt zumindest zu kritischen Nachfragen«, warnt Steuerberater Christian Fröhlich.

Allerdings krankt das Verfahren derzeit daran, dass pro Jahr rund 60 Millionen Datensätze eingehen. Hier können die Beamten kaum flächendeckend anhand von Namen und Anschrift die rechtmäßige Einhaltung der betragsmäßigen Grenze überprüfen. Daher kommt die eindeutige elfstellige Steueridentifikationsnummer als eindeutige Ordnungskennzahl hinzu, womit sich die Kapitalerträge effektiv und zielgerichtet einzelnen Personen zuordnen lassen. »Damit ist es künftig mittels EDV möglich, einen Datenabgleich durchzuführen, und es fällt schneller als derzeit auf, wenn ein Sparer bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als die erlaubten 801 Euro angibt«, betont der Experte. Der Altbestand an Freistellungsaufträgen bleibt zunächst weiterhin bis Ende 2015 wirksam.

Sofern die Bankkunden ihrem Institut bis dahin nicht erlaubt haben, die Steuer-ID beim Fiskus abzufragen, wird der Auftrag automatisch wirkungslos und die Abgeltungsteuer fällt ab dem ersten Euro Zins an.

Nicht nur aufgrund dieser Planung sollten Sparer in gewissen Abständen eine Neuverteilung des Freistellungsvolumens überdenken, wenn etwa bei einer Bank vorwiegend Börsenverluste und bei dem anderen Institut überwiegend Zinsen anfallen. Dann kann es nämlich dazu kommen, dass es bei den bei mehreren Instituten eingereichten Freistellungsaufträgen bei einer Bank zu einem nicht ausgeschöpften Teilbetrag kommt. Das lässt sich zwar über die anschließende Steuererklärung wieder korrigieren. Da private Kapitalerträge aber seit 2009 in der Regel nicht mehr dem Fiskus zu deklarieren sind, muss sich der Anleger nur wegen der ungünstigen Verteilung der Freistellungsaufträge ans Finanzamt wenden. Damit geht dann der durch die Abgeltungsteuer eingeführte Vereinfachungseffekt verloren, dass sich die Banken um die fiskalischen Angelegenheiten ihrer Kunden kümmern.

Dabei müssen Anleger den Freistellungsauftrag nicht unbedingt persönlich abgeben. Eine Übersendung per Post oder Fax ist völlig ausreichend. »Der Fiskus erlaubt auch eine Erteilung oder Änderung über das Internet mit dem bekannten PIN/TAN-Verfahren«, weiß Fröhlich. Wird im Laufe des Jahres ein bereits erteilter Freistellungsbetrag herabgesetzt, darf dies nur insoweit erfolgen, als ihn das Kreditinstitut noch nicht ausgeschöpft hat. Wer also in 2010 beispielsweise schon Zinsen von 400 Euro ohne Abgeltungsteuer kassiert hat, muss diese Summe bei der Bank stehen lassen und kann nur den Rest von 401 Euro auf ein anderes Institut transferieren.

Anders sieht es bei der Erhöhung des freizustellenden Betrags aus. Dieser Aufschlag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres der Antragstellung. Sofern die Bank bereits Steuer einbehalten hat, erstattet sie den Betrag wieder. »Das gilt auch bei Ehegatten im Jahr der Heirat«, so der Steuerberater.