nd-aktuell.de / 25.08.2010 / Ratgeber / Seite 3

Grillpartys auf Balkon und Terrasse

Sommerproblem

In der Sommerzeit gibt es immer wieder Streit zwischen Mietern, wenn laute und qualmende Grillpartys auf Balkons oder dicht am Haus auf der Terrasse veranstaltet werden. Eine gesetzliche Bestimmung für richtiges Verhalten gibt es nicht. Meistens wird das in der Hausordnung geregelt.
Aber wenn der Streit eskaliert und es zur Klage kommt, sind die Richter gefragt. Und diese entscheiden sehr unterschiedlich, weil immer der Einzelfall zählt.

Ein Berliner Amtsgericht urteilte, dass gegen Grillen nichts einzuwenden sei, wenn keine Schäden verursacht und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt würden. Ein anderer Richter meinte, dass gegen eine Grilldauer von sechs Stunden im Jahr nichts einzuwenden sei. In einem anderen Fall wurde das Grillen einmal im Jahr für zulässig erklärt – wenn die anderen Hausbewohner zwei Tage zuvor informiert worden sind.

Wenn allerdings der Qualm so stark wird, dass er andere Mieter im Haus belästigt, ist dies ein Verstoß gegen das Landesimmisionsschutzgesetz, was dem Störer ein Bußgeld einbringen kann.

Andere Richter aber urteilten, dass Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses schon im Mietvertrag generell verboten werden könne. Halte sich der betreffende Mieter nicht daran, sei eine fristlose Kündigung möglich.

Wer also grillen möchte, der sollte sich zuerst seinen Mietvertrag und die dazugehörende Hausordnung genau ansehen. Wird darin zum Thema Grillen nichts gesagt, dann ist man gut beraten, wenn man vorher beim Vermieter und bei den Nachbarn nachfragt, ob sie etwas dagegen haben.

Und immer ist daran zu denken, dass lauter, alle anderen störender Partylärm vertragswidrig ist und den Vermieter berechtigt, den Störer eventuell fristlos zu kündigen.

Vermieter sind immer dann die richtige Adresse, wenn der Hausfrieden durch uneinsichtige Nachbarn empfindlich gestört wird. Sie müssen für Abhilfe sorgen und den Zustand garantieren unter dem die Wohnung gemietet worden ist. Unterlassen sie das, können Mieter, die unter den ständigen Störungen leiden, die Miete auch mindern.

Allerdings sind Ausnahmen laut Rechtsprechung zumutbar, wenn sie tatsächlich auch Ausnahmen sind. Das könnte bei einer Hochzeitsfeier schon mal der Fall sein. Nur sollte bei solchen Gelegenheiten das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet werden, indem die laute Feier nicht bis in die Morgenstunden fortgesetzt wird. Auch sollten die anderen Mieter durch Aushang im Haus oder durch persönliche Aussprachen vorher informiert und um Verständnis gebeten werden. So könnte Streit vermieden werden.

Literatur: »Das Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes, Ausgabe 2009/2010. Für 13 Euro bei Mietervereinen erhältlich