Verunstaltung muss der Vermieter beseitigen lassen

Graffiti

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Das besagt Satz 1 des § 535 BGB. Was gehört aber nun alles zur Mietsache? Diese Frage spielte eine Rolle, nachdem ein Mietshaus mit Graffiti besprüht wurde.

Als ein Mieter den Mietvertrag abschloss und einzog, befand sich der Hauseingangsbereich in einem optisch einwandfreien Zustand. Doch während der Mietzeit wurden Graffitis an die Fassade gesprüht und zwar in solchem Umfang, dass das ortsübliche Maß erheblich überschritten wurde. Dadurch machte das ehemals so ordentlich aussehende Haus einen verwahrlosten Eindruck.

Die Mieter verlangten nun Abhilfe vom Vermieter, bis der Streit vor das Gericht kam, weil der Vermieter erklärte, in Berlin-Kreuzberg sei beinahe jedes Haus beschmiert, er könne nichts für das Entstehen der Graffiti und daher liege auch kein Mangel vor. Dem widersprach das Gericht: Ein Mangel liege unabhängig von der Schuld des Vermieters vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweiche.

Laut Rechtsprechung gehören zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung und des Hauses, alle Grundstücks- und Gebäudeteile, die zur gemeinschaftlichen Benutzung durch die Mieter, wie auch zum Zugang zur Mietsache da sind. Hierzu gehören auch Hauseingang, Klingeltableau und Haustür.

Das Urteil: Graffiti sind Mängel der Mietsache. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Graffiti im Eingangsbereich des Hauses, der Haustür sowie an der Klingel beseitigen lässt und die Bereiche instand gesetzt werden.

Hierzu äußerte sich der Deutsche Mieterbund: Wichtig sei, dass auch eine relativ günstige Miete den Vermieter von dieser Pflicht nicht entlaste. Er müsse auch dann seiner Instandhaltungspflicht nachkommen.

Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Oktober 2007, Az. 5 C 313/07

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