Opferrente bleibt Tabu

Heimkosten

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Als Kind war die 1983 geborene Frau Opfer von Sexualstraftaten geworden und erlitt eine dauerhafte Gesundheitsstörung, aufgrund derer sie heute nur eingeschränkt erwerbsfähig ist. Sie bezieht eine Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Von 1997 bis Frühjahr 2001 wurde das Mädchen in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Um die Unterkunftskosten stritten die Stadt Bielefeld und der Träger der Leistungen nach dem OEG. Dabei ging es darum, ob die Hilfeempfängerin eigenes Vermögen aus ihrer angesparten Beschädigtengrundrente beisteuern muss.

Das komme nicht in Frage, urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dies bedeutete eine Härte für die Hilfeempfängerin. Die Grundrente solle das Opfer der Gewalttat in die Lage versetzen, dadurch bedingte Mehrkosten zu tragen und zugleich Genugtuung bieten für erlittenes Unrecht.

Sie werde pauschal gezahlt, unabhängig von den Vermögensverhältnissen. Wann und wofür ein Geschädigter dieses Geld ausgebe, entscheide er bzw. sie allein, abhängig von persönlichen Wünschen und Bedürfnissen. Wenn Opfer von Gewalttaten den monatlichen Betrag nicht verbrauchten, sondern ansparten, dürften sie nicht dafür bestraft werden.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010, Az. 5 C 7.09

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