Dreimal gewährt – dann werden Leistungen »betriebliche Übung«

Arbeitsrecht – Leser fragen

Unser nichttarifgebundener Betrieb zahlte uns seit 2007 freiwillig für Samstagsarbeit einen Zuschlag. Anfang 2010 wurde diese Zahlung aus »wirtschaftlichen Gründen« eingestellt. Kein Beschäftigter hat gegen die Streichung des Zuschlags etwas unternommen. Wir wollen nun dagegen klagen, haben wir durch die dreijährige Zahlung nicht einen Rechtsanspruch erworben?

Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Leistung gewähren, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag), dann entsteht bekanntlich nach mindestens dreimaliger Gewährung hintereinander ein Rechtsanspruch auf diese Leistung, arbeitsrechtlich allgemein als »betriebliche Übung« bekannt. Arbeitgeber können sich dagegen »absichern«, indem sie vereinbaren, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die entweder befristet ist (z. B. fünf Jahre) oder es wird ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers vereinbart.

Sind die »Absicherungen« nicht vereinbart worden, kann der Arbeitgeber die Leistung nicht einfach wieder einseitig streichen. Entweder er überzeugt seine Beschäftigten und erreicht ihr ausdrückliches Einverständnis für die Streichung (Änderungsvertrag), oder es bleibt nur noch die Änderungskündigung.

Die »betriebliche Übung« ist i...


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