nd-aktuell.de / 06.10.2010 / Ratgeber / Seite 3

Rückzahlung

Betriebskosten

Will ein Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht die Belege für die Betriebskostenabrechnung vorzeigen, kann der Mieter alle Vorauszahlungen zurückverlangen, so ein Urteil des Landgerichts Landau (Az. 1 S 68/09. Danach kann der Zahlungsanspruch des Mieters sogar über mehrere Jahre zurückreichen. Eine Mieterin hatte nach der Mietzeit eine Nachzahlung zur Betriebskostenabrechnung verweigert, weil der Vermieter der Abrechnung keine Belege beigefügt habe, die Aufstellung sei nicht ordnungsgemäß. Das Landgericht bestätigte das. Will der Vermieter die Unterlagen nicht vorlegen, darf der Mieter eine Nachzahlung verweigern und die Erstattung früherer Abschlagszahlungen verlangen.