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Volle Wohnkosten, auch wenn man selbst verreist

Hartz IV (1)

  • Lesedauer: 1 Min.
Verreist ein verheirateter oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebender Hartz-IV-Empfänger für einige Monate, muss das Jobcenter dem anderen Ehegatten auch weiterhin die vollen Unterkunftskosten erstatten.

Zu beachten ist allerdings: Erst nach sechs Monaten darf die Behörde den verbliebenen Ehegatten zu einer Senkung der Wohnkosten auffordern, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil vom 19. Oktober 2010 feststellte. Dann hat der Hartz-IV-Empfänger weitere sechs Monate Zeit, um sich eine günstigere Wohnung zu suchen.

Im verhandelten Fall bezogen der Kläger und sein Lebenspartner Hartz IV. Als der Lebenspartner dem Jobcenter Tempelhof-Schöneberg mitteilte, dass er ab Ende Juli 2007 zur Pflege seiner Großmutter für mehr als vier Monate nach China reisen müsse, strich die Behörde ihm das Arbeitslosengeld II. Der in Deutschland verbliebene Hartz-IV-Empfänger erhielt zudem nur noch die Hälfte der Unterkunftskosten erstattet, insgesamt

222 Euro. Weil er die Wohnkosten nicht mehr aufbringen konnte, wurde er obdachlos.

Vor Gericht wehrte sich der Arbeitslose gegen die Kürzung der Unterkunftskosten. Die Bedarfsgemeinschaft bestehe trotz der mehrmonatigen Reise des Partners nach China fort. Dem stimmte das Bundessozialgericht zu. Erst bei einem längerfristigen auswärtigen Aufenthalt von über sechs Monaten, beispielsweise in einer stationären Einrichtung, dürfe das Jobcenter den Betreffenden zur Senkung der Wohnkosten auffordern. epd

Urteil Bundessozialgericht in Kassel vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 50/10 R

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