Rechtsfrage
Versetzung an anderen Dienstort rechtens
Ein Arbeitgeber darf bei einem »Arbeitskräfteüberhang« einen Beschäftigten an einen anderen Dienstort versetzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil. Der Arbeitgeber muss danach auch keine Änderungskündigung vornehmen (Az.: 11 Sa 213/10).
Das Gericht wies die Klage eines Arbeitnehmers ab. Zu dessen Aufgaben zählt die Reinigung von Bussen und Zügen. Als durch betriebliche Umstrukturierungen eine Neuverteilung der Mitarbeiter nötig wurde, versetzte der Arbeitgeber den Kläger in eine andere Stadt. Dieser verwies darauf, in seinem Arbeitsvertrag sei der Arbeitsort ausdrücklich festgelegt und seine Versetzung unzulässig.
Die Richter verwiesen indes darauf, der Arbeitgeber habe bei einem »Arbeitskräfteüberhang« ein erhebliches betriebliches Interesse, Mitarbeiter versetzen zu können. Er unterliege hier auch nicht den strengen Kriterien einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl wie etwa bei einer Kündigung. Vielmehr dürfe er seine Entscheidung nach »billigem Ermessen« treffen. Laut LAG wurden Rechtsmittel eingelegt. Nun wird das Bundesarbeitsgericht entscheiden. dpa/ND
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