Kündigungsschutz von Mietern in Berlin

Eigentumswohnungen

Eine vermietete Eigentumswohnung wurde 2004 verkauft. Der neue Vermieter kündigte drei Jahre danach den Mietern wegen Eigenbedarfs. Doch die Mieter wehrten sich. Sie beriefen sich auf die Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung. Daraus geht hervor, dass für den Bezirk Pankow eine Kündigungssperrfrist von sieben Jahren gilt, wenn eine Wohnung in Wohneigentum umgewandelt wurde.

Der neue Eigentümer klagte nun vor dem Amtsgericht auf Räumung der Wohnung, doch die Klage wurde abgewiesen. Der Eigentümer legte daraufhin Berufung beim Landgericht Berlin ein. Aber auch hier wurde die Klage zurückgewiesen. In dem Urteil wurde festgestellt, dass die Kündigung wegen der Kündigungssperrfrist des § 577 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin unwirksam sei. Nach dieser Verordnung gilt im Berliner Bezirk Pankow für Mietverhältnisse in Wohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, eine Kündigungssperrfrist von sieben Jahren nach erstmaliger Veräußerung im Anschluss an die Umwandlung in Wohnungseigentum.

Das Landgericht Berlin beschäftigte sich noch ausführlicher mit der Wirksamkeit der Kündigungsschutzklausel-Verordnung. Der Vermieter hatte nämlich behauptet, dass diese Verordnung verfassungswidrig und unverhältnismäßig sei, weil es ausreichend freien Wohnraum gäbe ...


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