Klausel über Abschlussgebühren wirksam

Bausparkasse

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung e.V. unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 7. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, die Beklagte eine Bausparkasse.

Die Bausparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von einem Prozent der Bausparsumme fällig wird, die nicht – auch nicht anteilig – zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, und nimmt die Be...


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