Verstoß gegen die Verfassung, wenn manche Eltern zur Kasse gebeten werden

Schulbuskosten

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Der Fall kann über das Bundesland Rheinland-Pfalz hinaus weitreichende Folgen haben: Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes in Rheinland-Pfalz vom 29. November 2010 verstößt die Regelung des Elternanteils an den Schulbuskosten gegen die Verfassung. Mit dieser Entscheidung kippte der VGH die bisherige Regelung, nach der manche Eltern an den Schulbuskosten beteiligt werden.

Die Vorschrift, dass nur Eltern von Gymnasiasten und von Kindern an Integrierten Gesamtschulen (IGS) für Fahrten zur Schule mitbezahlen, missachte den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, so der VGH in Koblenz in dem am 20. Dezember 2010 bekannt gegebenen Urteil. Es sah in der Regelung eine »soziale Ungleichbehandlung«.

Das Land muss nun bis zum 31. Juli 2012 neu regeln, wie es den Elternbeitrag künftig erheben will. Dabei könne der Gesetzgeber das Fördersystem »vollständig neu ausrichten« und etwa auch für alle Schüler bis zur zehnten Klasse eine Eigenbeteiligung vorsehen.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Familienvater aus dem Kreis Altenkirchen mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Schulgesetz gewandt. Der Vater zahlt für seine beiden Töchter, die ein Gymnasium besuchen, monatlich je 21 Euro für Fahrten mit dem Schulbus. Schüler der neuen Realschule plus sind hingegen davon befreit.

Die Kommunen sind verpflichtet, die Beförderung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen, wenn ihnen der Schulweg ohne ein Verkehrsmittel nicht zuzumuten ist. Dabei geht es in erster Linie um die Übernahme von Fahrtkosten oder den Einsatz von Schulbussen. Eltern von Schülern des Gymnasiums und der IGS müssen nach dem Gesetz einen Eigenanteil beisteuern, sofern ihr Jahreseinkommen über 26 500 Euro liegt, wie der VGH bilanzierte. Bei Alleinerziehenden seien es 22 750 Euro (zuzüglich 3750 Euro für jedes weitere Kind).

Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Realschule plus. Bis 2013 werden in ihr schrittweise unter anderem die Haupt- und Realschulen vereinigt.

Bislang hatten nur die Hauptschüler nicht zahlen brauchen, weil deren Schulform nach Ansicht des Landes eine Art Grundversorgung mit einem Mindestschulabschluss darstellte. Mit der Reform übernehme nun die Realschule plus die Funktion der Hauptschule, hatte die Landesregierung argumentiert. Die Kostenbefreiung sei auf alle Schüler der neuen Schulform übertragen worden, für weitere Verbesserungen habe jedoch das Geld gefehlt.

Für diese Benachteiligung gebe es keine hinreichende Begründung, urteilten die VGH-Richter. Auch die IGS führe zur Berufsreife und biete damit eine schulische Grundversorgung. Zudem werde die kostenlose Beförderung allen Schülern der Realschule plus gewährt, somit in der Mehrheit auch denen, die den qualifizierten Sekundarabschluss I anstrebten. Dieser werde jedoch auch an Gymnasien und den IGS vermittelt. Die Schulpflicht kann dem Urteil zufolge durch den Besuch sämtlicher weiterführender Schulen (Realschule plus, Gymnasium und Integrierte Gesamtschule) erfüllt werden.

Nun soll das Land, das vorherige Beschwerden der Eltern nicht ernst genommen hatte, den Elternanteil an den Buskosten neu regeln – »gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sozialen Belastbarkeit«. Öffentliche Bildungsangebote müssten grundsätzlich kostenlos zugänglich sein, dazu gehöre auch die Schülerbeförderung.

Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 29. November 2010, Az. B 11/10

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