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Durchsuchung in Hamburg rechtswidrig

BVG-Entscheid zu Freies Sender Kombinat

  • Lesedauer: 2 Min.

Karlsruhe (epd/ND). Die Durchsuchung des Hamburger Lokalradios »Freies Sender Kombinat« im Jahr 2003 war rechtswidrig. Das Amtsgericht Hamburg habe bei seiner Anordnung die »gebotene Angemessenheitsprüfung« nicht vorgenommen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluss. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit schütze die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung. Eingriffe in dieses Recht seien im konkreten Fall nicht verfassungsrechtlich zu begründen. (AZ: 1 BvR 1739/04 und 1 BvR 2020/04)

2003 hatte die Polizei die Räume des Senders durchsucht, der über angebliche Übergriffe von Polizeibeamten bei einer Demonstration berichtet hatte. Ein unbekannt gebliebener Moderator hatte dabei die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen mit einem Polizeisprecher gesendet. Weil eine Aufzeichnung nicht vereinbart worden sei, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein. Daraufhin ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung an, bei der es zur Beschlagnahmung von Redaktionsmaterial kam.

Das Lokalradio legte Rechtsmittel gegen die Anordnung ein, hatte aber beim Amtsgericht und beim Landgericht Hamburg keinen Erfolg. Deshalb beschwerte sich »Freies Sender Kombinat« beim Bundesverfassungsgericht, das die angegriffenen Entscheidungen nun aufhob. Das Amtsgericht Hamburg muss jetzt neu über den Fall befinden. In ihrem Beschluss führten die Karlsruher Richter aus, die Hamburger Richter hätten nicht erwogen, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre einzelner Journalisten beschränkt werden könne. Die Durchsuchung der gesamten Räume eines Rundfunksenders habe regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge, hieß es.

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