Ohne Betriebsvereinbarung ist sie nicht zulässig
Kurzarbeit
Weil durch die Kurzarbeit die Arbeitsverträge einseitig vom Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnhöhe geändert würden, reiche eine bloße Zustimmungserklärung des Betriebsrates nicht aus (LAG, Az. 10 Sa 160/10). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber den vollen Lohn für einen Zeitraum eingeklagt, für den der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hatte. Der Betriebsrat hatte dem zuvor zwar ausdrücklich zugestimmt, eine entsprechende Vereinbarung schlossen Betriebsrat und Arbeitgeber jedoch nicht.
Daran nahm das LAG Anstoß. Eine Betriebsvereinbarung setze voraus, dass beide Seiten den Inhalt der Vereinbarung auf demselben Schriftstück mit ihrer Unterschrift bestätigten. Das sei hier nicht der Fall, so dass die Kurzarbeit nicht rechtlich wirksam angeordnet worden sei.
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