Betriebsratswahl während der Arbeitszeit vorbereiten?

Abmahnung

Bereitet ein Arbeitnehmer zusammen mit zwei weiteren Arbeitnehmern in einem betriebsratslosen Betrieb das Einladungsschreiben für die Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes während der Arbeitszeit vor, so kann er hierfür nicht vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Auf ein dementsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts in Kiel vom 16. September 2010, veröffentlicht am 10. Dezember 2010 (Az. 5 Ca 1030 d/10), verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht, Jens Klarmann, Vizepräsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VdAA).

Die 35-jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit 2002 als Sachbearbeiterin tätig. Im Betrieb der Beklagten existiert kein Betriebsrat. Die Klägerin fasste zusammen mit zwei weiteren Kollegen den Entschluss, für den 16. April 2010 die Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrats einzuberufen.

Mit Schreiben vom 8. April 2010 forderten die drei Mitarbeiter die Beklagte unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Wahlordnung auf, ihnen die zur Ausfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen.

Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten moniert hatte, dass die Anschrift bzw. Firmenbezeichnung nicht korrekt sei, führte die Klägerin am gleichen Tag ein kurzes Telefonat mit einem der...


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