Ihr Einsatz ist ebenfalls mitbestimmungspflichtig

Lehrkräfte auf Zeit

  • Lesedauer: 2 Min.

Befristet ausgeliehene Lehrkräfte dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zustimmung des Personalrates nicht längere Zeit an Berliner Schulen unterrichten.

Nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen für eine Dauer von nicht mehr als zwei Monaten sehe das Berliner Personalvertretungsgesetz eine Ausnahme von der regulären Mitbestimmung vor, heißt es in dem am 23. Dezember 2010 veröffentlichten Beschluss.

Im konkreten Fall ging es um einen Hochschulabsolventen, der gegenwärtig an einer Gemeinschaftsschule in Mitte tätig ist. Sein Arbeitgeber ist eine gemeinnützige Privatfirma, die ihre Beschäftigten dem Land als Lehrkräfte auf Zeit, sogenannte Fellows, in Haupt-, Real- oder Gesamtschulen in sozialen Brennpunkten zur Verfügung stellt.

Der Personalrat Mitte der Berliner Senatsverwaltung für Bildung hatte im Frühjahr seine Zustimmung zur Beschäftigung eines bestimmten Fellows verweigert. Dieser war dennoch an der Gemeinschaftsschule eingesetzt worden. Aber der Personalrat verbuchte mit seiner Feststellungsklage, dass der Einsatz des Fellows mitbestimmungspflichtig sei, beim Verwaltungsgericht einen Erfolg.

Nach Auffassung der 61. Kammer handelte es sich bei dem Einsatz der Lehrkraft um eine Einstellung im Sinn des Personalvertretungsrechts, weil die Lehrkraft längere Zeit in den Dienstbetrieb eingegliedert sei. Gegen die Beschlüsse ist noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

VG-Urteile, Az. 61 K 16.10 PVL und Az. 61 K 17.10 PVL

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