Worauf hat der Schüler Anspruch und worauf nicht?

Dienstverträge an Nachhilfeschulen

  • Lesedauer: 3 Min.
Gerade nach der jüngsten Vergabe der Halbjahreszeugnisse ist die Nachhilfe für viele Schülerinnen und Schüler die letzte Rettung, um die Versetzung in einem halben Jahr doch noch zu schaffen. Doch was ist bei den in Nachhilfeschulen abgeschlossenen Verträgen zu beachten? Wie kann man sich aus einem solchen Vertrag wieder lösen? Welche Leistung hat die Nachhilfe zu erbringen? Antwort darauf geben Experten von ARAG, der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungs-AG.

Vertragstyp
Nachhilfeverträge (Unterrichtsverträge) sind Dienstverträge. Das heißt, es wird kein konkreter Lernerfolg, sondern eine bloße Lehrtätigkeit geschuldet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einer Nachhilfeschule oder mit einem Nachhilfelehrer zustande kommt.

Der Hintergrund ist, dass beide weder garantieren können noch rechtlich dafür einstehen wollen, dass der Schüler beispielsweise die Versetzung schafft. Im Vertrag verpflichten sie sich daher grundsätzlich lediglich dazu, bestimmte Lehrinhalte zu vermitteln. So wird der aktuelle Schulstoff behandelt, wiederholt und vertieft. Auf mehr hat der Nachhilfeschüler keinen Anspruch. Es ist auch möglich, individuell einen Vertrag abzuschließen und einen bestimmten Lernerfolg zu vereinbaren. Hierauf werden sich aber nur die wenigsten einlassen.

Kündigung
Wurde ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen, ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Ansonsten gelten die Kündigungsfristen des BGB, die sich daran orientieren, wie die Vergütung erfolgt. Erhält ein Nachhilfelehrer die Vergütung jeweils für den Tag des Unterrichts, so ist der Vertrag an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages kündbar. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, kann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde.

Die Kündigungsfrist versteckt sich dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wenn gekündigt werden soll, ist darauf zu achten, dass die Kündigung nachweisbar fristgemäß zugeht.

Daneben existieren noch andere Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis zu lösen. Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, so kann er allerdings außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Denkbar ist, dass die vereinbarte maximale Gruppengröße nicht eingehalten wird oder die Lehrer nicht über die Qualifikation verfügen, mit der geworben wurde.

Eine Kündigung ist kaum damit begründbar, dass der Schüler sich nicht verbessert hat, da dies vertraglich nicht geschuldet ist. Der Nachhilfeinstitution müssen daher konkrete Vertragsverletzungen nachgewiesen werden können.

Ferienklausel
Eine Klausel in den AGB, wonach in den Ferien, wenn auch die Nachhilfeschule geschlossen hat, die Vergütung weiter zu erfolgen hat, ist unwirksam. Auch eine verminderte Vergütung darf in diesem Fall nicht verlangt werden.

Probestunden
Wichtig ist, dass zwischen Schüler und Lehrer ein gutes Verhältnis besteht. In aller Regel können mit Nachhilfeschulen Probestunden vereinbart werden. Diese Angebote sind unbedingt wahrzunehmen, bevor ein langfristiger Vertrag geschlossen wird. Nur so kann der Schüler herausfinden, ob ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass Verträge mit möglichst kurzer Laufzeit abgeschlossen werden sollten. Daneben ist sicherzustellen, dass der Unterricht auch tatsächlich in der vereinbarten Gruppengröße stattfindet.

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