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Zum Weiterbeschäftigungsanspruch und zur dreiwöchigen Klagefrist

Gemäß § 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes muss der Arbeitgeber vor einer ordentlichen Kündigung den Betriebsrat anhören. Der wiederum kann einer ordentlichen Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründen binnen einer Frist von einer Woche widersprechen. Wie der Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte informiert, kommt regelmäßig ein solcher Widerspruch bei betriebsbedingten K...

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