Kranke lückenlos betreuen

Pflegeheime

  • Lesedauer: 2 Min.
Pflegeheime müssen nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts Demenzkranke lückenlos beaufsichtigen, um ein Weglaufen und mögliche Verletzungen zu verhindern (Az. 2 U 567/10). Die Richter sprachen einer betroffenen Frau 20 000 Euro Schmerzensgeld zu.

Die 73-Jährige war im Herbst 2008 während des Urlaubs ihrer Tochter in einem Pflegeheim untergebracht worden. Unbemerkt schlich sie sich aus dem Haus und wurde erst drei Tage später verletzt, unterkühlt und schwer verwirrt auf einer Wiese gefunden. Sie war gestürzt und hatte sich die rechte Schulter gebrochen.

Das Landgericht Mühlhausen hatte die Betreiberin des Heimes zu 10 000 Euro Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt. Dagegen legte die Betreiberin Berufung ein. Ihre Begründung: Sie habe ein offenes Haus und keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen.

Doch dies wies der zweite Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts zurück. Die Betreiberin habe ihre Betreuungspflichten aus dem Heimvertrag fahrlässig verletzt, heißt es in der Urteilsbegründung. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Frau demenzkrank ist und die Gefahr bestehe, dass sie weglaufe. So hatte sie schon am ersten und zweiten Tag ihres Aufenthaltes im Heim versucht, wegzulaufen.

Um das zu verhindern und die Frau vor Gefahren zu schützen, hätte sie ständig beaufsichtigt werden müssen, entschieden die Richter. Wenn es dafür nicht genügend Personal gebe, hätte von der Tochter der demenzkranken Frau verlangt werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen. Demenzen sind eine der häufigsten Erkrankungen im höheren Lebensalter.

Das Oberlandesgericht strich aus rechtlichen Gründen die von den Mühlhäuser Richtern verhängte monatliche Rente und verdoppelte dafür den Schmerzensgeldbetrag.

Die Betreiberin des Pflegeheims kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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