Bundesgerichtshof: Verzicht auf Pflichtteil nicht sittenwidrig

Sozialleistungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Pflichtteilsverzicht eines lernbehinderten Kindes, welches Sozialhilfe in Form von Unterstützung für lernbehinderte Menschen bezieht, nicht sittenwidrig ist (Urteil vom 19. Januar 2011, Az. IV ZR 7/10)

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern hatten sich zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt. Nach dem Tod beider Eltern sollten die drei Kinder erben. Eines der Kinder, das lernbehindert ist und Sozialleistungen bezieht, wurde dabei unter Testamentsvollstreckung als sogenannter Vorerbe eingesetzt, wodurch dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf die Vermögenswerte verwehrt wird.

Flankierend hatten alle drei Kinder – auch die lernbehinderte Tochter, die voll geschäftsfähig war – einen notariellen Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils erklärt, um den überlebenden Elternteil finanziell abzusichern und eine Verwertung des Elternhauses auszuschließen.

Der Sozialhilfeträger hielt den Verzicht der lernbehinderten Tochter für sittenwidrig. Das Gericht entschied, dass der Pflichtteilsverz...


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