Wohnungseigentum

Einsichtnahme in Unterlagen nur in Räumen des Verwalters

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage. Jahrelang bat er mit 98 Schreiben an die Verwalterin (die Beklagte) um schriftliche Auskunft zu Fragen der Verwaltung. Er erhielt stets Antwort. An Eigentümerversammlungen hat der Kläger, seitdem die Beklagte Verwalterin ist, noch nicht teilgenommen.

Nunmehr verlangte der Kläger die Übersendung von Ablichtungen von Verwaltungsunterlagen sowie zur Jahresabrechnung 2007, zum Wirtschaftsplan 2009 und weiteren Angelegenheiten. Vor den Gerichten hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat letztlich in einem Urteil, das Rechtsanwalt Jürgen Naumann, Berlin, dem Ratgeber sandte, entschieden: Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Anfertigung und Zusendung von Ablichtungen v...


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