Weniger Geld bei Rentennähe?

Sozialplan

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein betrieblicher Sozialplan darf für Mitarbeiter altersabhängige Zahlungen vorsehen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Insbesondere sei es zulässig, für ältere Mitarbeiter, die kurz vor dem Rentenalter stehen, geringere Zahlungen vorzusehen. Eine rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters sei dies nicht (Az. 10 Sa 547/10).

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass er aus einem Sozialplan, der wegen der Entlassung von Mitarbeitern notwendig geworden war, lediglich 22 200 Euro erhalten sollte. Stattdessen glaubte er, Anspruch auf 157 000 Euro zu haben.

Der Sozialplan sah jedoch für Mitarbeiter, die – wie auch der Kläger – nach Bezug von Arbeitslosengeld I Anspruch auf die gesetzliche Rente haben, deutliche Abschläge vor. Der Kläger wertete dies als unzulässige Diskriminierung älterer Mitarbeiter.

Das LAG sah die Sache allerdings anders. Ein Sozialplan habe sich an den wirtschaftlichen Nachteilen der Mitarbeiter zu orientieren. Wer kurz vor der Rente stehe, habe zwangsläufig geringere Nachteile zu befürchten als jüngere Arbeitnehmer. Daher sei die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürfte aber auch deshalb interessant sein, weil bekanntlich schon Fünfzigjährige kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.

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