Die Kunden müssen trotz satter Rabatte nicht auf ihre Rechte verzichten

Seit Montag wieder Sommerschlussverkauf

  • Lesedauer: 2 Min.
Satte Rabatte gibt es zwar schon seit Wochen, vor allem auf Kleidung und Schuhe – doch der eigentliche Sommerschlussverkauf auf alle Waren begann offiziell an diesem Montag. Drei Viertel der Einzelhändler beteiligen sich diesmal daran. Für die Kunden stellt sich dabei immer wieder die Frage: Müssen sie trotz der Preisnachlässe Abstriche bei ihren Rechten machen? Nachfolgend sieben Ratschläge:

1. Zum Umtausch

Reduzierte Waren im Schlussverkauf sind meist grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Wer also einwandfreie Ware umtauschen will, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Ist die Ware aber mangelhaft, kann der Kunde dies reklamieren. Aufpassen müssen Verbraucher, wenn Ware wegen eines Fehlers oder leichter Verschmutzung reduziert wurde: Eine Reklamation deswegen ist dann nicht möglich – hingegen schon, wenn ein zusätzlicher Mangel auftritt.

2. Zur Nachbesserung und Nachlieferung

Bei einem Fehler hat der Kunde nicht sofort das Recht, sein Geld zurückzuverlangen. Zunächst darf der Händler Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, kann der Kunde einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware zurückgeben.

3. Zur Reklamationsfrist

Für Händler gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der sie für das Produkt haften. Deshalb unbedingt den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach ist der Kunde in der Pflicht und muss nachweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.

4. Zu Online-Käufen

Wer per Post, telefonisch oder im Internet bestellt, kann die Ware binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Musik, Videos und Software müssen aber noch in der versiegelten Hülle stecken.

5. Zu Lockvogelangeboten

Ist eine angepriesene Ware schon nach kürzester Zeit nicht mehr erhältlich, liegt der Verdacht eines Lockvogelangebots nahe. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht vor, dass Sonderangebote für einen angemessenen Zeitraum vorrätig sein müssen – in der Regel mindestens zwei Tage. Keinesfalls darf das angepriesene Produkt bereits an dem Tag ausverkauft sein, an dem die Werbung erscheint. Verbraucherschützer raten, sich in einem solchen Fall an die Geschäftsleitung zu wenden und so zu erreichen, dass die beworbene Ware nachbestellt wird.

6. Zu Mondpreisen

Eine Preissenkung ist Augenwischerei, wenn der Händler den Ausgangspreis vorher extra erhöht hat. Solche Mondpreise sind verboten, aber schwer nachzuweisen. Helfen können nur Preisvergleiche.

7. Zur unverbindlichen Preisempfehlung

Gerade Elektromärkte werben gern mit Rabatten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Nach Erfahrung der Verbraucherzentralen geben viele Händler die Preisempfehlungen aber als zu hoch an. Die Nachlässe sind also in Wahrheit niedriger. Auch hier hilft nur ein Preisvergleich. AFP/ND

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