Dürfen Banken Entgelte verlangen?

EU-Zahlungsdiensterichtlinie

  • Lesedauer: 2 Min.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Meißen. Nach dieser Klausel kann die Sparkasse von Kunden ein Entgelt für die schriftliche Mitteilung verlangen, dass eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten ihres Kontos mangels Deckung nicht eingelöst werden konnte.

Die Verbraucherschützer stützten sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Banken verpflichtet sind, ihre Kunden kostenlos zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollen. Doch das Oberlandesgericht Dresden entschied jetzt anders und erklärte die strittige Klausel der Sparkasse mit Urteil vom 26. Mai 2011 (Az. 8 U 1989/10) für wirksam.

Das OLG stützte sein Urteil auf die EU-Zahlungsdienste-richtlinie (2007/64/EG), die Rechte und Pflichten von Banken und Bankkunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht hat und die vollständig ins deutsche Recht umgesetzt werden muss. Abweichende Regelungen in EU-Ländern sind unzulässig.

Die EU-Richtlinie sieht unter anderem bei Abbuchungsauftragslastschriften vor, dass Kreditinstitute für einschlägige Mitteilungen Entgelt verlangen können. Nach Ansicht des OLG Dresden trifft das auch für Einzugsermächtigungslastschriften zu. Kreditinstitute seien zu so einer Nachricht nicht verpflichtet. Wenn die Sparkasse einen Service anbietet, der über ihre vertraglichen Pflichten hinausgehe, dürfe sie dafür eine Vergütung kassieren.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor Inkrafttreten der EU-Richtlinie) abweicht.

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