Steuerrechtlicher Streit zur nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat unlängst zu der bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage Stellung genommen, ob Verluste, die bei Ausübung einer sogenannten Übungsleitertätigkeit entstehen, steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau vom Deutschen Unternehmenssteuer Verband e.V. (DUV) mit Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2011 zum Urteil vom 25. Mai 2011 (Az. 2 K 1996/10) zur Einkommensteuer 2009.

Im Streitfall war der Kläger im Jahre 2009 nebenberuflich als Übungsleiter im Tanzsport tätig. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes EStG) bleiben dabei die Einnahmen bis insgesamt 2100 Euro steuerfrei. Wenn die Einnahmen den Betrag von 2100 Euro übersteigen, dürfen Ausgaben allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der steuerfreie Betrag überschritten wird. Wie der – hier gegebene – Fall zu entscheiden ist, dass ein Verlust bei Einnahmen entstanden ist, die unter dem Freibetrag liegen, kann dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht entnommen werden.

Im Streitfall hatte der Kläger aus seiner Übungsleitertätigkeit Einnahm...


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