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Ungeziefer und mehr

  • Lesedauer: 2 Min.

Reisen in die Wildnis dürfen ruhig ein bisschen wild sein. Ungeziefer im Zelt während einer Safari-Reise ist kein Reisemangel. Das gelte auch für die Geräusche, die ein Generator verursacht. So urteilte das Landgericht Berlin (Az. 15 S33/09), so die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

Bei Zeltunterkünften in Wildparks könne schließlich keine Anbindung an die öffentliche Stromversorgung erwartet werden. Auch die Klage über die mangelnde Betreuung durch die Reiseleitung wies das Gericht als unberechtigt zurück. Selbst wenn eine »deutschsprachige Reiseleitung« angekündigt war, darf damit nicht schon am Ankunftstag für den Transfer vom Flughafen zum Hotel gerechnet werden. Das Gleiche gilt für den Tag der Abreise: Auch am Check-in-Schalter muss kein Reiseleiter behilflich sein, entschied das Gericht und wies damit die Beschwerden des frustrierten Safari-Urlaubers zurück.

Kein Schmerzensgeld nach turbulentem Flug

Wenn sich die Ankunft am Ziel nach einem turbulenten Flug deutlich verspätet, rechtfertigt das keine Schmerzensgeldzahlung. Das gelte auch, wenn die Maschine zunächst zwischengelandet ist und die Passagiere mehrere Stunden auf den Weiterflug warten mussten, entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-24 S44/1O).

Beim Flug von Berlin über Frankfurt/Main nach Baku kam es schon in Frankfurt zu zwei Stunden Verspätung. Den Landeanflug auf Baku brach der Pilot wegen gefährlicher Seitenwinde ab und landete 800 km entfernt. Dort erfuhren die Passagiere erst fünf Stunden später, dass sie mit gechartertem Flugzeug weiterfliegen könnten. Die Ankunft in Baku war schließlich um 14 Stunden verspätet.

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen der körperlichen und psychischen Belastung. Das Amtsgericht wies das zurück, das Landgericht schloss sich dem an: Von einer »Körper- oder Gesundheitsverletzung« sei in diesem Fall nicht auszugehen.

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