Rechtsfrage

Keine Kohle für Kichenfeiertage

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Arbeitnehmer haben an rein kirchlichen Feiertagen keinen Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag. Nur gesetzliche Feiertage können zum Anspruch auf höhere Entlohnung führen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (Az: 10 AZR 347/10). Nach den tariflichen Regelungen erhalten Arbeitnehmer bei Feiertagsarbeit einen Zuschlag in Höhe von 135 Prozent. Was genau als Feiertag gilt, ist jedoch nicht genau ausgeführt.

Geklagt hatte ein Monteur aus Sachsen-Anhalt Bis Ende 2007 zahlte der Arbeitgeber die Zuschläge auch für Oster- und Pfingstsonntage. Zuschlag nicht mehr gewährt. Stattdessen wurde nur ein Sonntagszuschlag von 25 Prozent gezahlt. Der Monteur hielt dies für rechtswidrig. Die Richter sahen das anders. Oster- und Pfingstsonntag seien nach Landesrecht nicht als gesetzliche Feiertage bestimmt worden. Dies sei für einen Feiertagszuschlag aber entscheidend. epd/ND

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