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Bei zu hohen Hartz-IV-Leistungen müssen die Kinder nur bedingt haften

  • Lesedauer: 1 Min.
Haben Eltern für ihre Kinder zu hohe Hartz-IV-Leistungen erschlichen, sind die Kinder hierfür nur eingeschränkt haftbar (BSG-Urteile, Az. B14 AS 153/10R und 14 AS 144/10R).
Auch wenn formal den Kindern zu hohe Leistungen zugeflossen sind, müssen sie dies nur bis zur Höhe ihres Vermögens am 18. Geburtstag zurückzahlen, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in zwei Verfahren. Im ersten Fall hatte die Mutter bei ihrem Hartz-IV-Antrag die Unterhaltszahlungen des Vaters für die Tochter unterschlagen, im zweiten Fall verheimlichte die Mutter eine Hinterbliebenenrente des Sohnes.

Die Jobcenter in Unna und Nürnberg forderten zu viel gezahltes Geld nicht nur von den Müttern, sondern auch von den inzwischen volljährigen Kindern zurück. Vorrangig sind aber die Eltern verantwortlich, weil sie die falschen Angaben gemacht haben, urteilte das BSG.

Die Idee des Jobcenters Nürnberg, die Kinder könnten doch ihrerseits ihre Eltern verklagen, griffen die Kasseler Richter nicht auf. Nach den Urteilen haften die Kinder nur in dem Umfang, in dem sie gegebenenfalls von den erschlichenen Leistungen profitiert haben.
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