Betriebskostenabrechnung

Abrechnungsprozedur nach dem 
Leistungs- oder Abflussprinzip

Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung muss grundsätzlich zwölf Monate betragen. Häufig fällt er mit dem jeweiligen Kalenderjahr zusammen, was jedoch nicht zwingend ist. Der Abrechnungszeitraum muss jedoch in der Abrechnung exakt angegeben werden.

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 20.Februar 2008, Az. VIII ZR 49/07), dass den Vermietern vom Gesetz nicht vorgeschrieben wurde, dass sie ausschließlich nach dem sogenannten Leistungsprinzip (oder auch Zeitabgrenzungsprinzip) abzurechnen haben. Dieses Prinzip besagt, dass der Vermieter ausschließlich über die Kosten abzurechnen hat, die während der Abrechnungsperiode entstanden sind. So dürfte der Vermieter in der Abrechnung für 2009 nur über die während 2009 entstandenen Kosten abrechnen.

Es kann aber auch nach dem sogenannten Abflussprinzip abgerechnet werden. Hierbei werden diejenigen Kosten in Rechnung gestellt, die in den zwölf Monaten der Abrechnungsperiode angefallen sind. Legen die Wasserbetriebe beispielsweise dem Vermieter 2009 eine Rechnung vor, in welcher noch Kosten aus dem Jahr 2008 in Rechnung gestellt werden, so darf der Vermieter auch diese Kosten in der Abrechnung 2009 umlegen.

Wer die Originalrechnungen kontrolliere...




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