Vorkaufsberechtigter kann in Kaufvertrag zwischen Eigentümer und einem Dritten eintreten
BGH zum Vorkaufsrecht
Wer ein Vorkaufsrecht besitzt, hat das Recht, eine Sache, beispielsweise eine Immobilie, durch Kauf zu erwerben, wenn diese Sache durch den Eigentümer - den Vorkaufsverpflichteten - an einen Dritten verkauft wird.
Dabei bestimmt sich der Inhalt des Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Vorkaufsberechtigtem nach dem ursprünglich zwischen dem Verkäufer und dem Dritten abgeschlossenen Vertrag.
Der Berechtigte hat also die Möglichkeit, seinerseits die Sache zu den gleichen Bedingungen zu erwerben, wie es der ursprünglich zwischen dem Verkäufer und dem Dritten abgeschlossene Vertrag vorsah.
Das Entstehen eines Vorkaufsrechts - gleich, ob es auf vertraglicher Grundlage beruht oder ein gesetzliches Vorkaufsrecht ist -, ist von Gesetzes wegen an das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer und einem Dritten geknüpft (§ 463 BGB).
Es entsteht mithin erst dann, wenn auch die für die Wirksamkeit des Vertrages erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt können Verkäufer und Käufer einen Kaufvertrag willkürlich aufheben und damit ein gegebenenfalls bestehendes Vorkaufsrecht gegenstandslos mache...
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