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Kornbrand, Obstbrand, Wohnungsbrand, Reichstagsbrand. Das Bundespatentgericht muss die diffizilsten Unterschiede erkennen, um seinen Aufgaben gerecht zu werden. Aber es muss auch aufpassen, dass es nicht auf Unterschieden besteht, auf die es beim Markenschutz nicht so ankommt. So darf eine Schnapsbrennerfirma nun den Reichstagsbrand in ihr Sortiment aufnehmen, weil dem Verbraucher beim Schlucken kein abrufbares, präzises Wissen um den geschichtlichen Hintergrund unterstellt werden kann. Nun nimmt der Brand also seinen absehbaren Lauf, man darf ihn in Schnapsläden und Kneipen verteilen, ihn schwenken, auf lachenbedeckten Tischen abstellen und aus voller Kehle preisen, bis er zu einer Art Flächenbrand geworden ist mit all den Folgen, die man von solchen Ereignissen kennt - schwerer Kopf, pelzige Zunge, flaues Gefühl im Magen, Gedächtnislücken. In diesem Moment, im Kater also, verdient das Getränk dann plötzlich doch noch seinen Namen. uka

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