nd-aktuell.de / 21.12.2011 / Ratgeber / Seite 28

Fahrverbot - kann man den Zeitpunkt selbst wählen?

Verkehrsrecht

Verschiedene Verkehrsverstöße werden nicht nur mit Geldbuße und Punkten im Flensburger Sündenregister, sondern auch mit einem befristeten Fahrverbot geahndet. Was ist in einem solchen Fall alles zu beachten?
Vorweg: Nach Auskunft des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) führen unter anderen zu einem Fahrverbot die Missachtung von Rotlicht, Geschwindigkeitsüberschreitung (über 30 km/h innerorts/ 40 km/h außerorts), zu nahes Auffahren, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Fahrerflucht und schuldhaft verursachte schwere Verkehrsunfälle.

Wer zum ersten Mal betroffen ist, darf in der Regel den Zeitraum des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten frei wählen. So lässt sich die Zeit ohne Führerschein zum Beispiel in die Ferien legen.

Ein Sprecher des KS wies darauf hin, dass ein Fahrverbot grundsätzlich alle Kraftfahrzeugarten umfasst, selbst Mofas, für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Allerdings sind Ausnahmen möglich bei Landwirten zum Führen von Zugmaschinen oder wenn mit dem Fahrverbot besondere berufliche, wirtschaftliche oder persönliche Härten verbunden wären.

Um das Fahrverbot wirksam werden zu lassen, muss der Bußgeldbescheid rechtskräftig sein, das heißt, dass man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung keinen Einspruch eingelegt hat.

Der Führerschein wird bei der Polizeidienststelle des Wohnortes gegen Empfangsbescheinigung abgegeben. Die Fahrt dorthin sollte man allerdings ohne das eigene Auto antreten, weil man danach nicht mehr nach Hause fahren darf. Anders beim Abholen: Ist die Frist abgelaufen, darf der Fahrer mit seinem Fahrzeug zur Polizei fahren. Die Empfangsbescheinigung gilt dabei als Nachweis der gültigen Fahrerlaubnis. Der Führerschein kann auf Wunsch auch zugeschickt werden. Dann fallen aber zusätzliche Gebühren für Porto und Einschreiben an.

Obwohl ein Fahrverbot nur im Inland gilt, rät der KS, der Versuchung zu widerstehen, während Urlaub oder Geschäftsreisen im Ausland ein Kraftfahrzeug zu führen, da dies strafrechtliche Folgen haben kann.

Wer das Einfädeln behindert, riskiert ein Verwarnungsgeld

Situationen wie an Baustellen, wo eine zweispurige Fahrbahn auf eine Spur zusammengeführt wird, lösen immer wieder Irritationen unter Autofahrern aus. Dabei sind solche Situationen in der StVO (§7 Abs. 4) klar geregelt. Demnach müssen Autofahrer bis zum Beginn der Verengung fahren und sich erst dann nach dem Reißverschlussprinzip einfädeln. Nur so ist der flüssige Verkehr gewährleistet. Nach Beobachtungen glauben aber immer noch viele, man müsse sich schon frühzeitig in die Nebenspur einordnen.

Die Praxis zeigt allerdings allzu oft, dass es leider immer wieder besonders rechthaberische Verkehrsteilnehmer gibt, die andere nicht einfädeln lassen wollen oder die bewusst ausscheren, um ein Vorbeifahren unmöglich zu machen. Sie machen sich mit dieser Verhaltensweise sogar strafbar. Denn das kann ein Verwarnungsgeld von 30 Euro zur Folge haben. Wer glaubt, Einfädeln erst an der Fahrbahnverengung sei rüpelhaftes Verhalten, der irrt gründlich.

Nur wenn das vorgeschriebene Reißverschlussprinzip richtig praktiziert wird, profitieren alle Verkehrsteilnehmer davon. Der Verkehr fließt dann besser. Viele Rückstaus mit der Gefahr von Auffahrunfällen lassen sich dadurch vermeiden.