Ein merkwürdiges Urteil

Barrierefrei bauen und wohnen (2)

  • Lesedauer: 1 Min.

Eine seniorengerechte Wohnung muss nicht völlig barrierefrei sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil entschieden. Aus dem Begriff »seniorengerecht« ließe sich nicht ableiten, dass die Wohnung auf eine bestimmte Weise ausgestattet sein müsse, hieß es in der Begründung. Insbesondere sei der Begriff nicht gleichbedeutend mit der Bezeichnung »behindertengerecht«, entschieden die Richter (Az. 10 U 1504/09).

Das Gericht sprach mit seinem Urteil einem Bauunternehmen einen Restlohn von knapp 17 000 Euro zu. Der beklagte Bauherr hatte die Zahlung mit der Begründung verweigert, er habe laut Vertrag den Bau seniorengerechter Wohnungen vereinbart. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Wohnungen nicht völlig barrierefrei seien. Er habe Anspruch auf Schadenersatz, den er mit dem Restlohn verrechne.

Das OLG ließ den Einwand nicht gelten. Eine seniorengerechte Wohnung müsse nicht zwangsläufig mit einem Rollstuhl oder Rollator begehbar sein. Ebenso wenig müsse es in Bädern und Toiletten Haltegriffe geben. Denn bei aller Erschwernis, die das Alter mit sich bringe, sei nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters körperlich behindert.

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