Ermutigung vom BGH

Hotels müssen Rechtsextreme nicht beherbergen

  • Lesedauer: 3 Min.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Hausrecht von Hotelbetreibern gestärkt. Wie der Bundesgerichtshof am Freitag in Karlsruhe im Fall des früheren NPD-Vorsitzenden Udo Voigt entschied, haben unliebsame Gäste grundsätzlich keinen Anspruch auf Beherbergung. Im konkreten Fall war das Verbot jedoch rechtswidrig.

Karlsruhe (epd/nd). Hotels sind nicht verpflichtet, rechtsextremen Gästen eine Unterkunft zu bieten. Grundsätzlich könnten nicht nur Privatleute, sondern auch Unternehmen auf ihr Hausrecht pochen, urteilte am Freitag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Hat der Hotelbetreiber jedoch einmal eine Buchung bestätigt, sei er an die Erfüllung des Vertrages in der Regel gebunden, so die Richter.

Der frühere NPD-Bundesvorsitzende Udo Voigt war vor Gericht gezogen. Der Politiker fühlte sich diskriminiert, weil das Wellnesshotel »Esplanade« im brandenburgischen Bad Saarow am Scharmützelsee ihm wegen seiner politischen Überzeugung ein Hausverbot erteilt hatte.

NPD-Chef forderte Widerruf

Voigt und seine Frau hatten für den Dezember 2009 einige Tage Aufenthalt in dem Hotel bei einem Touristikunternehmen gebucht. Der Hotelbetreiber bestätigte die Buchung. Doch als der Hoteldirektor realisierte, dass es sich um den damaligen NPD-Chef handelte, erteilte er ihm ein Hausverbot. »Die politische Überzeugung von Herrn Voigt ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren«, begründete das Hotel seine Entscheidung.

Voigt verlangte den Widerruf des Hausverbots. Er werde wegen seiner politischen Anschauung diskriminiert und in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Bei seinem Aufenthalt im Hotel habe er nicht vor, sich politisch zu äußern, erklärte Voigt. Die Befürchtung, dass Gäste sich gestört fühlen können, sei allein schon deshalb haltlos.

Der BGH gab Voigt nur teilweise recht. Der Hotelbetreiber könne sich auf sein Recht der Privatautonomie berufen. Er könne selbst entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem nicht. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe dieses Verbot nicht auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugung ausgedehnt. Laut Grundgesetz dürfe zwar niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden, dies gelte jedoch nicht unmittelbar im privaten Bereich.

Für den von Voigt gebuchten Zeitraum war das Hausverbot jedoch rechtswidrig, meinten die Karlsruher Richter. Es gebe einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Schließlich habe das Hotel die Buchung auch bestätigt. In solch einem Fall sei ein Hausverbot nur mit »besonders gewichtigen Sachgründen« gerechtfertigt. Diese lagen aber nicht vor. So habe der Hotelbetreiber nicht klargemacht, dass Voigt mit rechtsextremen Thesen im Hotel »Unruhe« stiften wolle.

Hoteldirektor Heinz Baumeister erhielt wegen des Hausverbots mehrere Preise, darunter einen Preis für Zivilcourage der Jüdischen Gemeinde Berlin. Er bekam jedoch auch mehrfach Drohungen und wurde deshalb zeitweise unter Polizeischutz gestellt. Nach dem Urteil kündigte er an, das Hausverbot für Voigt bleibe bestehen.

Verband will aufklären

Brandenburgs Ministerpräsident Matthias Platzeck (SPD) wertete die Gerichtsentscheidung als »Ermutigung für Zivilcourage«. Der brandenburgische Hotel- und Gaststättenverband freute sich, dass grundsätzlich die Haltung bestätigt worden sei, dass der Unternehmer selbst einscheiden könne, wen er beherberge. Andererseits sei es im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel immer schwerer, jede Buchung zu prüfen, sagte Hauptgeschäftsführer Olaf Lücke. »Das ist die andere Seite des Urteilsspruchs.« Der Verband kündigte an, die Hoteliers darüber aufzuklären, wie sie sich künftig auf solche Situationen vorbereiten können.

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