Übernahme von Tilgungsraten erfolgt nur in Ausnahmen

Hartz-IV-Empfänger

Hartz-IV-Empfänger können das Abzahlen von Wohneigentum nicht einfach dem Amt zuweisen. Das Übertragen der Tilgungsleistungen sei nur in Ausnahmefällen möglich, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am 16. Februar 2012 und blieb damit auf der Linie vorheriger Urteile bei ähnlichen Fällen.

Das Amt könne die Raten übernehmen, wenn das Wohneigentum fast abgezahlt sei und der Hilfebedürftige Gefahr laufe, sonst auf die Straße gesetzt zu werden.

Eine siebenköpfige Großfamilie aus Nordafrika hatte mit ihrer Revision vor dem Bundessozialgericht keinen Erfolg (Az. B 4 AS 14/11 R). Sie hatte von der Stadt Minden (Nordrhein-Westfalen) gefordert, die Raten in Höhe von 500 Euro für ihre Immobilie zu überneh...


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