Ehrenamtler muss selbst zahlen
Geklagt hatte eine Rollstuhlfahrerin, die sich im Bereich Wiedereingliederung und Arbeitslosigkeit ehrenamtlich engagierte. Für diese Tätigkeiten benötige sie ein Auto. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau von 14 000 Euro sollte der zuständige Sozialhilfeträger übernehmen. Als behinderter Mensch müsse sie am kulturellen Leben teilnehmen können.
Das LSG hielt die ehrenamtliche Betätigung zwar für wichtig, lehnte den Anspruch der Frau aber ab. Sie sei nicht auf die Benutzung eines Autos angewiesen, insbesondere nicht zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die gewünschte Mobilität könne sie auch durch die Nutzung von Fahrdiensten erreichen.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
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