nd-aktuell.de / 18.04.2012 / Ratgeber / Seite 28

Mit dem Kreuzfahrtschiff in Containerhäfen fest gemacht

Reiserecht

Mit der Beschreibung eines Hafens, in dem ein Kreuzfahrtschiff anlegt, sichert der Reiseveranstalter dem Kunden keinen besonderen Liegeplatz in diesem Hafen zu. Denn das Schiff kann auch ganz woanders vor Anker gehen. Können die Reisenden deswegen Schadenersatz fordern?

Das Amtsgericht Rostock lehnte mit seinem Urteil vom 16. November 2011 (Az. 47 C 270/11) die Schadenersatzansprüche ab, wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert.

Das Reiserecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Seine Vorschriften befassen sich unter anderem mit dem Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag über eine Pauschalreise und mit der Minderung des Reisepreises wegen Mängeln der Reise - wie etwa Abweichungen von der Beschreibung im Katalog oder Lärmbelästigungen im Urlaubshotel.

Der verhandelte Fall: Geklagt hatten Passagiere einer Kreuzfahrt, auf der verschiedene Häfen in Asien angelaufen werden sollten. Übernachtet wurde dabei in einer Balkonkabine. Der Reisepreis lag bei über 8000 Euro.

Das Kreuzfahrtschiff lief tatsächlich auch alle Häfen an - allerdings befanden sich die Liegeplätze mit einer Ausnahme in den Containerhäfen der Städte. Die beiden Reisenden verlangten nach ihrer Rückkehr 20 Prozent des Reisepreises zurück. Unter anderem hätten sie durch den Lärm der Be- und Entladearbeiten in den Containerhäfen ihren Balkon nicht nutzen können.

Das Urteil: Das Amtsgericht Rostock wies die Klage ab. Die Reederei habe keine Möglichkeit, Einfluss auf den Liegeplatz zu nehmen, da dieser dem Schiff jeweils durch die örtlichen Hafenbehörden zugewiesen werde. Mit der Beschreibung eines Hafens im Katalog werde kein bestimmter Liegeplatz in diesem Hafen garantiert. Entscheidend seien der Ort des Hafens und dessen Umgebung.

Im Übrigen könne es auch in einem Passagierhafen zu Geräuschbeeinträchtigungen kommen, zum Beispiel durch am Hafen vorbeiführende verkehrsreiche Straßen. Kreuzfahrtreisende hätten demzufolge keinen Anspruch auf einen ruhigen Liegeplatz des Schiffes.