nd-aktuell.de / 18.04.2012 / Ratgeber / Seite 27

Was Banken preisgeben dürfen

Das Bankgeheimnis - eine hundertprozentige Sicherheit?

Für die meisten Bankkunden entspricht das Bankgeheimnis einer Wand des Schweigens: Keine auch noch so kleine Information über die finanziellen Angelegenheiten der Kunden dringt nach draußen. Doch ist dem wirklich so? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, wem eine Bank Auskunft geben darf und was man tun kann, wenn eine unberechtigte Datenweitergabe stattgefunden hat.

Eine Bank ist verpflichtet, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen. Dazu gehört auch das Bankgeheimnis. Im Gegensatz zu anderen Staaten ist das deutsche Bankgeheimnis jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es wird allerdings sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt und wegen der langen Übung - seit Gründung der »Hamburger Bank« im Jahr 1619 - als Gewohnheitsrecht anerkannt.

Meist wird das Bankgeheimnis über vertragliche Regelungen garantiert. So sichern beispielsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Kreditinstitute in Ziffer 2 zu, dass diese das Bankgeheimnis wahren: »Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis).« Mit der Unterschrift bei der Kontoeröffnung willigt der Kunde in diese AGB ein. Das Bankgeheimnis ist also das oberste Gebot einer jeden Bank und bildet die Basis des gesamten Vertrauensverhältnisses zwischen Kunden und Finanzinstitut.

Ganz geheim bleiben die Kundendaten bei der Bank allerdings nicht. Denn die Bank darf trotz Bankgeheimnis in bestimmten Fällen Daten über den Kunden weitergeben:

Zum einen, wenn der Kunde ausdrücklich mit der Weitergabe der Daten einverstanden ist. Dieses Einverständnis erteilt er bei der Eröffnung eines Kontos. Hier stimmt er neben dem Bankgeheimnis oftmals auch einer sogenannten Schufa-Klausel zu, die zur Datenweitergabe an die Schufa berechtigt.

Zum anderen müssen Bankmitarbeiter im Rahmen von Vernehmungen Auskunft geben, wenn Behörden im Hinblick auf eine Strafverfolgung Daten benötigen. Also wenn ein Strafverfahren oder auch ein Steuerstrafverfahren gegen den Kunden eröffnet wurde.

Im Rahmen des Berufsgeheimnisses besteht im Strafverfahren zwar generell ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53 bis 55 StPO), für Bankangestellte und Kreditinstitute gilt dies allerdings nicht. Die Mitarbeiter sind deshalb verpflichtet, gezielte Fragen der Staatsanwaltschaft wahrheitsgemäß zu beantworten.

Auch im regulären Besteuerungsverfahren haben die Finanzämter die Möglichkeit, die Bank zur Auskunft über Kontostand und Zahlungsvorgänge zu ersuchen - aber nur, wenn sie keine andere Möglichkeit haben, die zur Berechnung der Steuern erforderlichen Informationen zu bekommen.

Seit 1999 gilt mit dem Steuerentlastungsgesetz für Banken eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt: Neben der Angabe, ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt wurden, informieren die Kreditinstitute das Bundeszentralamt für Steuern auch über die konkrete Höhe des tatsächlich in Anspruch genommenen Freistellungsbetrages. So können nicht nur Rückschlüsse auf die Kontostände gezogen werden. Die BAföG-Ämter haben ebenfalls die Möglichkeit zu überprüfen, ob Antragsteller falsche Angaben gemacht haben (§ 41 Abs. 4 BAföG).

Stirbt ein Bankkunde, wird das Bankgeheimnis gelockert: Eine Bank ist bei Kenntnis vom Tode eines ihrer Kunden verpflichtet, der Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes die Höhe des Vermögens mitzuteilen, das sie für den Erblasser verwaltet hat (§ 33 ErbStG). Diese Meldepflicht gilt für alle Konten und Depots, inklusive Schließfächer und Treuhandkonten.

Auch die Arbeitsagenturen haben seit 1. April 2005 durch das »Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit« Zugriff auf die Bankdaten. Fällt den Ämtern auf, dass ein Hartz-IV-Empfänger beispielsweise kein Konto angegeben hat, so weckt das Misstrauen. Der Sachbearbeiter kann von der Bank auch Informationen zu Kontostand und Kontobewegungen verlangen.

Sollte man feststellen, dass die Bank Daten zur Person, zum Konto oder zur Bonität weitergegeben hat, muss der Betroffene in Erfahrung bringen, wer diese Daten erhalten hat und zu welchem Zweck sie verwendet wurden. Meist erfolgt ein solcher Vorgang allerdings stillschweigend und heimlich, ohne dass der Kunde etwas davon erfährt.

Gibt ein Banksachbearbeiter beispielsweise auf eine Nachfrage von besorgten Eltern bereitwillig Auskünfte über den Kontostand ihres 18-jährigen Sohnes - ohne dessen Zustimmung -, verstößt der Angestellte gegen die Sorgfaltspflichten aus den Geschäftsbeziehungen. Dabei haftet die Bank auch für das Verhalten ihrer Mitarbeiter (§§ 278, 831 BGB).

Ist infolge des Verstoßes gegen das Bankgeheimnis sogar ein Schaden entstanden, kann die Bank auf Schadenersatz verklagt werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche ein schwieriges Unterfangen darstellen, denn die Beweislast liegt beim Kläger.