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Die Gefahr der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

  • Lesedauer: 3 Min.

Der Frühling ist eine besonders schöne Jahreszeit, um sich das Jawort zu geben. Im Überschwang einer bevorstehenden oder kürzlich geschlossenen Ehe machen sich aber nur wenige Paare darüber Gedanken, welche Regelungen sie für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft für gerecht halten.

Traditionelle Vorstellungen gelten nicht mehr

Oft besteht noch die traditionelle Vorstellung, dass der besser verdienende Ehepartner den finanziell schlechter gestellten Partner nach der Scheidung lebenslang unterstützt. Doch der Gesetzgeber hält heutzutage jeden Ehepartner dazu an, nach Scheidung selbst seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Wer im Fall einer Scheidung möchte, dass der Ehepartner auch nach der Ehe besonders abgesichert werden soll oder dass Höhe und Dauer von Unterhaltszahlungen begrenzt werden, sollte einen Ehevertrag aufsetzen lassen. Hierbei sind die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zu beachten, sonst gilt der Ehevertrag als sittenwidrig. Darüber informiert die Notarkammer Berlin.

War man gleichberechtigter Partner in der Ehe?

Ob ein Ehevertrag sittenwidrig ist, kann nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung geklärt werden. Dabei spielt es eine große Rolle, ob die Ehegatten als gleichberechtigte Partner in der Ehe gelebt haben. War beispielsweise der Mann Alleinverdiener, muss im Scheidungsfall berücksichtigt werden, dass die Frau nicht ohne weiteres in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu erwirtschaften.

Wichtig ist auch, ob die Frau eine Ausbildung abbrechen musste, weil sie schwanger war. Darüber hinaus muss die Frage berücksichtigt werden, ob ein Ehegatte durch die Kinderbetreuung Nachteile bei seiner beruflichen Karriere hatte. Ein Ehevertrag muss immer fair sein. Dies ist er nur, wenn er »die Lasten« einbezieht, die von den Ehepartnern während der Ehe in Kauf genommen worden sind.

Wurde der Ehevertrag freiwillig aufgesetzt?

Wichtig ist auch, dass der Vertrag durch beide Eheleute freiwillig aufgesetzt wurde. Dies kann beispielsweise angezweifelt werden, wenn die Frau bei Abschluss des Ehevertrages schwanger war und der Mann auf diese Weise einen besonderen Druck auf seine Partnerin ausüben konnte.

Entscheidend für die Gestaltung von Eheverträgen ist, ob für beide Ehegatten die Möglichkeit besteht, nach einer Scheidung uneingeschränkt für ihren Lebensunterhalt und ihre Rente zu sorgen. Vor allem wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, kann dies für mindestens einen Ehepartner problematisch werden.

Oft werden Eheverträge primär zu dem Zweck abgeschlossen, für den Fall einer Scheidung Gütertrennung zu vereinbaren und Ansprüche auf Zugewinnausgleich auszuschließen. Denn eine hohe Zahlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann ein Unternehmen in finanzielle Schieflage bringen.

Auch die Gütertrennung allein kann sittenwidrig sein

Bei einem solchen Ehevertrag kann es sinnvoll sein, sich auf diesen Punkt zu beschränken, da das Risiko einer Sittenwidrigkeit deutlich steigt, wenn zusätzlich noch Renten- und Unterhaltsfragen einbezogen werden. Auch die Gütertrennung allein kann sittenwidrig sein, wenn zum Beispiel das betriebliche Vermögen nur einem Ehegatten gehört, der andere aber zum Beispiel den Betrieb mit aufbaut, während der ganzen Ehe dort arbeitet und fachliches Know-how beisteuert.

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