nd-aktuell.de / 20.06.2012 / Ratgeber / Seite 24

Wenn das »Sündenregister« des Mieters lang ist ...

Urteile auf einen Blick

Wenn ein Mieter innerhalb einer Wohnanlage dauernd für Lärm sorgt und dadurch die Wohngemeinschaft stört, dann muss er nicht nur mit einer Abmahnung und Kündigung rechnen. Es kann ihm aus passieren, dass er den Eigentümern der Nachbarwohnungen die wegen Minderung der entgangenen Miete ersetzen muss. Das kann unter Umständen recht teuer werden, so der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS).

Der vor dem Amtsgericht verhandelte Fall: Das »Sündenregister« eines Mieters wahr sehr lang. Er hörte immer wieder sehr laute Musik, ließ seine Zimmertüren krachend zufallen, beschimpfte lautstark seine Mitbewohner und randalierte, wenn ihm etwas nicht passte.

Die Nachbarn hielten das nach einiger Zeit für unerträglich und zogen daraus ihre Konsequenzen. Sie kürzten gegenüber dem Wohnungseigentümer den monatlichen Mietzins um 20 Prozent. Das ergab in der Summe binnen weniger Monate einen Betrag in Höhe von 1100 Euro.

Der Eigentümer forderte daraufhin die finanzielle Einbuße vom störenden Mieter zurück mit dem Hinweis darauf, dass schließlich der Störenfried für den Schaden verantwortlich sei.

Das Urteil: Die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen (Az. 17 C 105/10) fiel eindeutig aus: Der ständig lärmende Mieter muss die volle Summe der Mietminderung bezahlen, denn die von ihm ausgehenden Belästigungen hätten sich »auf den Wohnwert für die weiteren Mieter« ausgewirkt. Dabei sei es völlig egal, ob es zwischen den Ruhestörungen immer wieder auch Lärmpausen gegeben habe. Der Gesamteindruck entscheide hier - und der spreche eindeutig für eine Verursachung des Schadens durch den lärmenden Mieter.