Gläubigerstreit

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Eine niedergelassene Ärztin befand sich finanziell in der Klemme. Eine Gläubigerin hatte bei Gericht die Zwangsvollstreckung über einen Teilbetrag von 25 000 Euro beantragt. Die Ärztin gab in dem Verfahren eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen ab (früher Offenbarungseid).

Daraufhin verlangte die Gläubigerin Auskunft über Daten der Privatpatienten, die die Ärztin im Laufe des Jahres behandelt hatte, und über die erreichten Umsätze. Das lehnte die Schuldnerin ab und verwies auf die ärztliche Schweigepflicht.

Es kam zum Rechtsstreit. Hier bekam die Ärztin nur teilweise Recht. Das Landgericht beschränkte die Auskunftspflicht der Ärztin auf Privatpatienten, die eine Rechnung aus den letzten zwölf Monaten noch nicht beglichen hatten oder für deren Behandlung noch keine Rechnung ausgestellt worden war. In diesen Fälle handle es sich um sichere Einkünfte der Schuldnerin.

Das Bundesgericht bestätigte mit Beschluss vom 3. Februar 2011 (Az. I ZB 2/10) diese Entscheidung. Die Ärztin könne sich allerdings nicht generell auf die ärztliche Schweigepflicht berufen, wenn die Angaben von Patientendaten und die damit verbundenen finanziellen Forderungen notwendigen seien, um die Ansprüche der Gläubigerin durchzusetzen. Diese Angaben beträfen schließlich nicht die Krankheiten der Patienten.

Im Vollstreckungsverfahren müsse die Schuldnerin Vermögen offenbaren, auf das die Gläubigerin zurückgreifen dürfe. Dazu könnten auch künftige Einnahmen zählen, die unter Umständen gepfändet werden können. Das gelte aber nur für laufende Geschäftsbeziehungen, bei denen Aussicht bestehe, dass die Schuldnerin auch künftig Aufträge erhalte und somit Einkünfte erziele.

Die Ärztin muss hingegen keine Auskunft über Privatpatienten geben, deren Behandlung abgeschlossen und schon bezahlt ist. Die bloße Annahme, diese Patienten könnten wieder kommen, rechtfertige nicht, die Ärztin zu verpflichten, alle behandelten Privatpatienten anzugeben.

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