Wer ihn zu früh auf die Straße stellt, kommt für Schäden auf

Sperrmüll

Wer seinen Sperrmüll vor dem vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung auf der Straße bereitstellt, trägt die Verantwortung und muss, falls durch den Müll etwas beschädigt wird, unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das entschied das Amtsgericht Neustadt am Rübenberg am 20. Februar 2012 (Az. 55 C 1520/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

Eine Frau löste die Wohnung ihrer Mutter auf. Für den Abtransport der Möbel hatte sie mit der Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region einen Termin für die Sperrmüllabfuhr vereinbart. Entgegen den klaren Vorgaben der Gesellschaft stellte sie den Sperrmüll nicht am Morgen des Abholtages, sondern bereits am Nachmittag des Vortages heraus, damit sich Interessenten aus den zum Teil noch bra...


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