Eine mündliche Kündigung kann wirksam sein

Kündigung

Wer mehrfach am Telefon den Job kündigt, ist ihn tatsächlich los. Dieser Fall spielte unlängst vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz eine Rolle (Az. 8 Sa 318/11).

Nach deutschem Arbeitsrecht muss eine Kündigung grundsätzlich schriftlich erfolgen. Kündigt jedoch ein Mitarbeiter selbst mündlich, kann auch das wirksam sein. So jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Die Mainzer Richter wiesen damit die Klage einer Friseurin ab.

Der vorliegende Fall: Die Frau war seit Mai 2007 in einem Friseursalon beschäftigt gewesen, hatte aber im März 2010 telefonisch fristlos gekündigt - und ihren Entschluss in dem Gespräch mehrfach wiederholt. Ihr Arbeitgeber präsentierte der Mitarbeiterin daraufhin die fristlose Entlassung.

Gegen diesen Rauswurf wehrte sich die Frau vor Gericht, jedoch ohne Erfolg.

Die Frau argumentierte, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, fristlos gekündigt zu haben. Vielmehr habe sie am Telefon erklärt, aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit kommen zu können.

In erster Instanz ...


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