nd-aktuell.de / 28.03.1992 / Ratgeber / Seite 16

Redlichkeit

Wenn ein Autofahrer von seiner Kaskoversicherung einen Schaden ersetzt verlangt, spricht zu seinen Gunsten eine „Redlichkeitsvermutung“, daß der Versicherungsfall nicht vorgetäuscht oder mutwillig herbeigeführt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt. Dem Besitzer eines Wohnmobils wurden über 11 000 DM Ersatz für Sturmschäden am Fahrzeug zugesprochen.

Die Versicherung hatte die Zahlung mit dem Argument verweigert, der Kläger habe erst anderthalb Jahre zuvor einen ähnlichen Schaden geltend gemacht. Zum fraglichen Tag gab es aber tatsächlich Windstärke 8. Und die Versicherung konnte keine Umstände anführen, aus denen sich Ansatzpunkte für eine Täuschung ergeben hätten.

(OLG Frankfurt/M., Urteil vom 18. September 1991, 7 U 30/91)